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Das deutsche Strafrecht

Das Strafgesetzbuch (StGB) bildet das Herzstück des deutschen Strafrechts und definiert die rechtlichen Grenzen des gesellschaftlichen Zusammenlebens. Es legt fest, welche Handlungen als Straftaten gelten und bestimmt die entsprechenden Rechtsfolgen.

Vom Diebstahl über Betrug hin zu schweren Delikten wie Mord – das StGB umfasst eine breite Palette von Tatbeständen, die den Schutz der Bürgerinnen und Bürger, ihres Eigentums und der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gewährleisten.

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Strafgesetzbuch (StGB) und Strafrecht

Im Strafgesetzbuch ist die Kernmaterie des materiellen deutschen Strafrechts geregelt.

Das Strafgesetzbuch online

StGB.de bietet Ihnen folgende Inhalte:

Aufbau des STGB

Das Strafgesetzbuch ist in einen Allgemeinen und einen Besonderen Teil aufgeteilt. Der Allgemeine Teil umfasst die Lehre vom Verbrechen sowie dessen Rechtsfolgen und allgemeine Vorschriften zur Beurteilung der Straftat. Der Besondere Teil beinhaltet die einzelnen Straftatbestände, geordnet nach geschützten Rechtsinteressen.

a. Der Allgemeine Teil des StGB

Der Allgemeine Teil des StGB trennt zwischen einem ersten Abschnitt „Das Strafgesetz“ (§§ 1 bis 12), in dem insbesondere der Geltungsbereich und der Sprachgebrauch geregelt sind, einem zweiten Abschnitt „Die Tat“, der unter anderem die Grundlagen der Strafbarkeit, den Versuch, Täterschaft und Teilnahme und mit Notwehr und Notstand einen Teil der Rechtfertigungsgründe regelt (§§ 13 bis 37), sowie einem dritten Abschnitt „Rechtsfolgen der Tat“ (§§ 38 ff.). Der vierte Abschnitt (§§ 77 bis 77e) regelt Strafantrag, Ermächtigung und Strafverlangen, der fünfte Abschnitt die Verjährung (§§ 78 bis 79b).

b. Der Besondere Teil des StGB

Im Besonderen Teil des StGB (§§ 80–358) werden die strafrechtlich erheblichen Handlungen abstrakt beschrieben und mit einer Strafdrohung verbunden. In 30 Abschnitten sind die einzelnen Straftatbestände geregelt. Außerdem sind Bestimmungen enthalten, die auf den Allgemeinen Teil verweisen oder ihn modifizieren. Der Besondere Teil beginnt mit einem Abschnitt über Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates, gefolgt von weiteren Abschnitten, die in erster Linie Delikte gegen die Allgemeinheit betreffen, wie Widerstand gegen die Staatsgewalt (§ 111 ff.), Straftaten gegen die öffentliche Ordnung (§§ 123 ff.) und Straftaten, welche sich auf Religion und Weltanschauung (§§ 166 ff.) beziehen. Ab dem 13. Abschnitt folgen Straftaten gegen Individualrechtsgüter. Hierbei sind Folgende von besonderer Bedeutung:

Geltungsbereich des Strafgesetzbuchs

Das StGB gilt zunächst einmal für Taten, die im Inland begangen werden (§ 3). Die §§ 4 bis 9 erweitern den räumlichen Geltungsbereich auch auf Taten, die außerhalb des Territoriums begangen werden. Neben dem Strafgesetzbuch gibt es in geringem Umfang Landesstrafrecht. Die Länder haben im Bereich des Strafrechts eine Gesetzgebungskompetenz nur, solange und soweit der Bund von seinem Gesetzgebungsrecht keinen Gebrauch macht (Art. 72, 74 Nr. 1 GG). Der Allgemeine Teil des Strafgesetzbuchs gilt nach Art. 1 Abs. 2 EGStGB auch für Landesrecht. Strafvorschriften des Landesrechts dürfen allerdings höchstens zwei Jahre Freiheitsstrafe vorsehen. Insgesamt verbleibt den Ländern wenig Raum für landesstrafrechtliche Regelungen.

Rechtsquellen des deutschen Strafrechts

Aufgabe des Strafrechts ist der Rechtsgüterschutz durch Einwirkung auf die menschliche Verhaltensweise. Durch Strafnormen sollen Menschen daran gehindert werden, die Rechtsgüter anderer zu verletzen. Ziel des Strafrechts ist es vielmehr, die Menschen so zu beeinflussen, dass sie sich gemäß der Rechtsordnung konform verhalten. Das Strafrecht ist ein methodisch eigenständiger Bestandteil des öffentlichen Rechts. Bestandteil des Strafrechts sind alle Rechtsbestimmungen, die das Verfahren (formelles Strafrecht, Strafprozessrecht) und die Voraussetzungen (materielles Strafrecht) bestimmen, nach denen über einen Menschen eine Strafe zu verhängen und zu vollziehen (Strafvollzugsrecht) ist. Diese Normen befinden sich nicht nur im Strafgesetzbuch.

Strafrechtsnormen, die außerhalb des Strafgesetzbuchs in anderen Gesetzen vorhanden sind, werden auch als Nebenstrafrecht bezeichnet. Die Vorschriften des Nebenstrafrechts erweitern den Besonderen Teil um zusätzliche Straftatbestände, teilweise enthalten sie auch den Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuchs ergänzende Regelungen. Für die Straftatbestände des Nebenstrafrechts gelten ansonsten grundsätzlich auch die Regelungen des Allgemeinen Teils des StGB. Einen besonderen Rechtszweig bildet das Ordnungswidrigkeitenrecht. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten hat daher auch selbst einen eigenen Allgemeinen Teil. Rechtsquellen des deutschen Strafrechts außerhalb des Strafgesetzbuchs sind u. a.:

  • Strafprozessordnung (StPO)
  • Jugendgerichtsgesetz (JGG)
  • Strafvollzugsgesetz (StVollzG)
  • Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
  • Wehrstrafgesetz (WStG)
  • Betäubungsmittelgesetz (BtMG)
  • Abgabenordnung (AO)
  • Versammlungsgesetz (VersG)
  • Waffengesetz (WaffG)
  • Wirtschaftsstrafgesetz (WiStG)
  • Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)

Online finden Sie die Gesetzestexte auf den Seiten des Bundesministeriums der Justiz.

Entstehung und Geschichte des StGB

Das heute geltende StGB geht in maßgeblichen Umfang auf das Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund beziehungsweise auf das preußische Strafgesetzbuch aus dem Jahre 1851 zurück. Ein einheitliches Strafgesetzbuch erhielt das Deutsche Reich mit dem Reichsstrafgesetzbuch vom 15.05.1871. Dieses konnte als rechtsstaatlich bezeichnet werden und zeichnete sich überwiegend durch knappe und klare Tatbestände aus.

Zur Jahrhundertwende wurde zumindest mit Reformarbeiten begonnen. Der Erste Weltkrieg verhinderte jedoch den Fortgang der Reform und auch während der Weimarer Republik bis zur Machtübernahme durch die Nationalsozialisten waren lediglich geringe Veränderungen erfolgt. Die begonnenen Reformarbeiten wurden in der Zeit des Nationalsozialismus fortgesetzt. Die Änderungen standen jedoch unter dem Leitbild einer Erneuerung des Strafrechts im Geiste des Nationalsozialismus. Einige der in dieser Zeit erstandenen Normen wurden im Rahmen der Überprüfung durch den Alliierten Kontrollrat modifiziert, andere gestrichen.

Nach dem Ende des Zweiten Weltkriegs wurde im Jahr 1954 eine große Strafrechtskommission einberufen, die mit zusammen mit dem Bundesjustizministerium ein neues Strafgesetzbuch entwerfen sollte. Aus Teilentwürfen der Kommission der Jahre 1958 bis 1960 ging der Entwurf 1962 hervor. Der Entwurf 1962 ist niemals Gesetz geworden, hat aber in den Folgejahren die gesellschaftliche Diskussion um die Strafrechtsreform erheblich beeinflusst.

Nach dem Geist des Entwurfes wurde eine Beschränkung der Strafbarkeit auf den Rechtsgüterschutz abgelehnt. Stattdessen wurde das Sittengesetz zur Leitlinie der Strafgesetzgebung gemacht, sodass der Entwurf u. a. die Strafbarkeit des Ehebruchs, der Homosexualität und der Kuppelei enthielt. Die Ablehnung dieser Leitlinien des Entwurfes 1962 führte im Jahre 1966 zu einem Alternativentwurf, der sich insbesondere im Besonderen Teil auf den Rechtsgüterschutz beschränkte. Bestandteile beider Entwürfe wurden zumindest teilweise realisiert. Zwischen 1969 und 1975 traten vier Strafrechtsreformgesetze in Kraft, die insgesamt zu einer umfassenden Reform und zu einem in weiten Teilen modernen Strafgesetzbuch geführt haben.

Es folgen weitere zahlreiche Änderungsgesetze, wie das erste Gesetz zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität vom 29.07.1976, dem 18. Strafrechtsänderungsgesetz vom 28.03.1980 und dem Gesetz zur Bekämpfung der Umweltkriminalität. Im Rahmen der Wiedervereinigung Deutschlands wurde das StGB im Wesentlichen unverändert auf die neuen Bundesländer ausgedehnt. Von den nachfolgenden Änderungen sind insbesondere von Bedeutung das Gesetz zur Bekämpfung des illegalen Rauschgifthandels und anderer Erscheinungsformen der organisierten Kriminalität vom 15.07.1992, das Verbrechensbekämpfungsgesetz vom 28.10.1994 sowie das Korruptionsbekämpfungsgesetz vom 13.08.1997. Eine weitgehende Umgestaltung des Besonderen Teils des StGB erfolgte durch das 6. StrRG vom 26.01.1998. Seit der Neubekanntmachung am 13.11.1998 ist eine Vielzahl weiterer punktueller Änderungen erfolgt.

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