336
§ 336 Unterlassen der Diensthandlung
Der Vornahme einer Diensthandlung oder einer richterlichen Handlung im Sinne der §§ 331bis 335a steht das Unterlassen der Handlung gleich.
Der Vornahme einer Diensthandlung oder einer richterlichen Handlung im Sinne der §§ 331bis 335a steht das Unterlassen der Handlung gleich.