- 1.
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daß eine rechtswidrige Tat begangen worden sei oder
- 2.
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daß die Verwirklichung einer der in § 126Abs. 1 genannten rechtswidrigen Taten bevorstehe,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 164, § 258oder § 258amit Strafe bedroht ist.
- 1.
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an einer rechtswidrigen Tat oder
- 2.
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an einer bevorstehenden, in § 126Abs. 1 genannten rechtswidrigen Tat
zu täuschen sucht.
- 1.
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eine Tat nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 begeht oder
- 2.
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wider besseres Wissen einer der in Absatz 1 bezeichneten Stellen vortäuscht, dass die Verwirklichung einer der in § 46bAbs. 1 Satz 1 Nr. 2 dieses Gesetzes, in § 31Satz 1 Nummer 2 des Betäubungsmittelgesetzes oder in § 4a Satz 1 Nummer 2 des Anti-Doping-Gesetzes genannten rechtswidrigen Taten bevorstehe, oder
- 3.
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wider besseres Wissen eine dieser Stellen über den Beteiligten an einer bevorstehenden Tat nach Nummer 2 zu täuschen sucht,
um eine Strafmilderung oder ein Absehen von Strafe nach § 46bdieses Gesetzes, § 31des Betäubungsmittelgesetzes oder § 4a des Anti-Doping-Gesetzes zu erlangen.