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Strafgesetzbuch · Besonderer Teil

§ 306f Herbeiführen einer Brandgefahr

Stand: 17.07.2026 Quelle: gesetze-im-internet.de (amtlich) Täglich auf Änderungen geprüft

(1) Wer fremde

1.
feuergefährdete Betriebe oder Anlagen,
2.
Anlagen oder Betriebe der Land- oder Ernährungswirtschaft, in denen sich deren Erzeugnisse befinden,
3.
Wälder, Heiden oder Moore oder
4.
bestellte Felder oder leicht entzündliche Erzeugnisse der Landwirtschaft, die auf Feldern lagern,
durch Rauchen, durch offenes Feuer oder Licht, durch Wegwerfen brennender oder glimmender Gegenstände oder in sonstiger Weise in Brandgefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine in Absatz 1 Nr. 1 bis 4 bezeichnete Sache in Brandgefahr bringt und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet.

(3) Wer in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig handelt oder in den Fällen des Absatzes 2 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

Hinweis: Diese Seite wird täglich automatisch aus der amtlichen XML-Publikation des Bundesamts für Justiz aktualisiert. Keine Rechtsberatung.

Verständlich erklärt

§ 306f StGB einfach erklärt

Kurz erklärt: Diese Vorschrift schützt vor dem Herbeiführen einer Brandgefahr. Bestraft wird bereits, wer bestimmte fremde brandgefährdete Objekte wie Wälder, Felder oder feuergefährdete Betriebe in Brandgefahr bringt, etwa durch Rauchen oder offenes Feuer.

Voraussetzungen

  • Geschütztes Objekt: Erfasst sind fremde feuergefährdete Betriebe, Anlagen der Land- und Ernährungswirtschaft, Wälder, Heiden, Moore sowie Felder und leicht entzündliche Erzeugnisse.
  • Gefahrverursachung: Der Täter bringt das Objekt durch Rauchen, offenes Feuer oder Licht, brennende Gegenstände oder in sonstiger Weise in Brandgefahr.
  • Zusatzgefahr (Absatz 2): Durch die Brandgefahr werden Leib oder Leben eines Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet.

Strafmaß

Nach Absatz 1 beträgt die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe; ebenso in den Fällen des Absatzes 2. Bei fahrlässigem Handeln nach Absatz 3 ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. Kommt es zum tatsächlichen Brand, greifen § 306 StGB und § 306a StGB.

Praxis

Praktisch bedeutsam ist die Vorschrift bei Waldbränden, etwa durch weggeworfene Zigaretten in Trockenperioden. Es genügt bereits die Herbeiführung der Gefahr, ein tatsächlicher Brand muss noch nicht ausgebrochen sein.

Häufige Fragen zu § 306f StGB

Muss es tatsächlich gebrannt haben?
Nein. Strafbar ist bereits das Herbeiführen der Brandgefahr, etwa durch Rauchen im trockenen Wald. Ein ausgebrochener Brand ist nicht erforderlich.
Zählt eine weggeworfene Zigarette im Wald?
Das kann erfasst sein, wenn dadurch eine konkrete Brandgefahr für einen fremden Wald entsteht, etwa bei großer Trockenheit.
Ist auch fahrlässiges Handeln strafbar?
Ja. Absatz 3 stellt das fahrlässige Herbeiführen der Brandgefahr unter Strafe, allerdings mit einem niedrigeren Strafrahmen.

Änderungsprotokoll zu § 306f StGB

Seit Beginn unserer täglichen Überwachung wurde diese Vorschrift nicht geändert. Änderungen werden hier dauerhaft dokumentiert — auf Wunsch auch per E-Mail.