Recht & Gerechtigkeit

Hier finden Sie Beiträge von unserem Experten-Team, die komplexe juristische Themen aufgreifen, strategische Einblicke bieten und praktische Tipps teilen.

§ 338 (weggefallen)

§ 338 (weggefallen)

§ 337 Schiedsrichtervergütung

§ 337 Schiedsrichtervergütung

Die Vergütung eines Schiedsrichters ist nur dann ein Vorteil im Sinne der §§ 331bis 335, wenn der Schiedsrichter sie von einer Partei hinter dem Rücken

§ 336 Unterlassen der Diensthandlung

§ 336 Unterlassen der Diensthandlung

Der Vornahme einer Diensthandlung oder einer richterlichen Handlung im Sinne der §§ 331bis 335a steht das Unterlassen der Handlung gleich.

§ 335a Ausländische und internationale Bedienstete

§ 335a Ausländische und internationale Bedienstete

(1) Für die Anwendung des § 331Absatz 2 und des § 333Absatz 2 sowie der §§ 332und 334, diese jeweils auch in Verbindung mit §

§ 335 Besonders schwere Fälle der Bestechlichkeit und Bestechung

§ 335 Besonders schwere Fälle der Bestechlichkeit und Bestechung

(1) In besonders schweren Fällen wird 1. eine Tat nach a) § 332Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 3, und b) §

§ 334 Bestechung

§ 334 Bestechung

(1) Wer einem Amtsträger, einem Europäischen Amtsträger, einem für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einem Soldaten der Bundeswehr einen Vorteil für diesen oder einen

§ 333 Vorteilsgewährung

§ 333 Vorteilsgewährung

(1) Wer einem Amtsträger, einem Europäischen Amtsträger, einem für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einem Soldaten der Bundeswehr für die Dienstausübung einen Vorteil für

§ 332 Bestechlichkeit

§ 332 Bestechlichkeit

(1) Ein Amtsträger, ein Europäischer Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter, der einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür

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