330b

§ 330b Tätige Reue
330b

§ 330b Tätige Reue

(1) Das Gericht kann in den Fällen des § 325aAbs. 2, des § 326Abs. 1 bis 3, des § 328Abs. 1 bis 3 und des § 330aAbs. 1, 3 und 4 die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49Abs. 2) oder von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Täter freiwillig die Gefahr abwendet oder den von ihm verursachten Zustand beseitigt, bevor ein erheblicher Schaden entsteht. Unter denselben Voraussetzungen wird der Täter nicht nach § 325aAbs. 3 Nr. 2, § ...