(1) Das Gericht kann in den Fällen des
§ 325aAbs. 2, des
§ 326Abs. 1 bis 3, des
§ 328Abs. 1 bis 3 und des
§ 330aAbs. 1, 3 und 4 die Strafe nach seinem Ermessen mildern (
§ 49Abs. 2) oder von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Täter freiwillig die Gefahr abwendet oder den von ihm verursachten Zustand beseitigt, bevor ein erheblicher Schaden entsteht. Unter denselben Voraussetzungen wird der Täter nicht nach
§ 325aAbs. 3 Nr. 2,
§ 326Abs. 5,
§ 328Abs. 5 und
§ 330aAbs. 5 bestraft.
(2) Wird ohne Zutun des Täters die Gefahr abgewendet oder der rechtswidrig verursachte Zustand beseitigt, so genügt sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, dieses Ziel zu erreichen.