- 1.
-
(weggefallen)
- 2.
- 3.
-
Angriffe auf den Luft- und Seeverkehr (§ 316c);
- 4.
-
Menschenhandel (§ 232);
- 5.
-
unbefugter Vertrieb von Betäubungsmitteln;
- 6.
- 7.
- 8.
-
Subventionsbetrug (§ 264);
- 9.
-
Taten, die auf Grund eines für die Bundesrepublik Deutschland verbindlichen zwischenstaatlichen Abkommens auch dann zu verfolgen sind, wenn sie im Ausland begangen werden.
§ 6 Auslandstaten gegen international geschützte Rechtsgüter
Hinweis:
Die hier veröffentlichte Fassung des Strafgesetzbuch (StGB) wurde zuletzt am 04. Februar 2024 vom Bundesministerium der Justiz (BMJ) abgerufen. Veröffentlichungen auf dieser Website erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.