Zum Inhalt springen
stgb.de

Strafgesetzbuch · Besonderer Teil

§ 130 Volksverhetzung

Stand: 17.07.2026 Quelle: gesetze-im-internet.de (amtlich) Täglich auf Änderungen geprüft

(1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,

1.
gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung zum Hass aufstachelt, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen auffordert oder
2.
die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er eine vorbezeichnete Gruppe, Teile der Bevölkerung oder einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet,
wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
einen Inhalt (§ 11 Absatz 3) verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder einer Person unter achtzehn Jahren einen Inhalt (§ 11 Absatz 3) anbietet, überlässt oder zugänglich macht, der
a)
zum Hass gegen eine in Absatz 1 Nummer 1 bezeichnete Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung aufstachelt,
b)
zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen in Buchstabe a genannte Personen oder Personenmehrheiten auffordert oder
c)
die Menschenwürde von in Buchstabe a genannten Personen oder Personenmehrheiten dadurch angreift, dass diese beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet werden oder
2.
einen in Nummer 1 Buchstabe a bis c bezeichneten Inhalt (§ 11 Absatz 3) herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, bewirbt oder es unternimmt, diesen ein- oder auszuführen, um ihn im Sinne der Nummer 1 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen.

(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in § 6 Abs. 1 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich oder in einer Versammlung billigt, leugnet oder verharmlost.

(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer öffentlich oder in einer Versammlung den öffentlichen Frieden in einer die Würde der Opfer verletzenden Weise dadurch stört, dass er die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft billigt, verherrlicht oder rechtfertigt.

(5) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine Handlung der in den §§ 6 bis 12 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art gegen eine der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Personenmehrheiten oder gegen einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer dieser Personenmehrheiten öffentlich oder in einer Versammlung in einer Weise billigt, leugnet oder gröblich verharmlost, die geeignet ist, zu Hass oder Gewalt gegen eine solche Person oder Personenmehrheit aufzustacheln und den öffentlichen Frieden zu stören.

(6) Absatz 2 gilt auch für einen in den Absätzen 3 bis 5 bezeichneten Inhalt (§ 11 Absatz 3).

(7) In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1, auch in Verbindung mit Absatz 6, ist der Versuch strafbar.

(8) In den Fällen des Absatzes 2, auch in Verbindung mit den Absätzen 6 und 7, sowie in den Fällen der Absätze 3 bis 5 gilt § 86 Absatz 4 entsprechend.

Hinweis: Diese Seite wird täglich automatisch aus der amtlichen XML-Publikation des Bundesamts für Justiz aktualisiert. Keine Rechtsberatung.

Verständlich erklärt

§ 130 StGB einfach erklärt

Kurz erklärt: Volksverhetzung ist das zentrale Delikt gegen Hasspropaganda: § 130 StGB bestraft, wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, zum Hass gegen nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppen oder Einzelpersonen aufstachelt, zu Gewalt auffordert oder ihre Menschenwürde durch Beschimpfen, böswilliges Verächtlichmachen oder Verleumden angreift.

Die wichtigsten Varianten

  • Aufstacheln zum Hass / Aufforderung zu Gewalt gegen geschützte Gruppen (Abs. 1): Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
  • Verbreiten hetzerischer Inhalte (Abs. 2): bis drei Jahre oder Geldstrafe.
  • Holocaustleugnung (Abs. 3): Wer den NS-Völkermord öffentlich billigt, leugnet oder verharmlost, wird mit bis zu fünf Jahren bestraft.
  • Billigung, Leugnung und gröbliche Verharmlosung von Völkermord und Kriegsverbrechen allgemein (Abs. 5, seit 2022).

Praxis

Hauptanwendungsfeld sind heute soziale Netzwerke – Hasskommentare gegen Geflüchtete, Juden oder Muslime führen regelmäßig zu Verurteilungen; Plattformen müssen entsprechende Inhalte melden. Die Meinungsfreiheit schützt scharfe Kritik an Religionen oder Migrationspolitik, nicht aber Angriffe auf die Menschenwürde der Gruppenmitglieder – die Grenze verläuft dort, wo Menschen das Lebensrecht als Gleiche abgesprochen wird.

Häufige Fragen zu § 130 StGB

Welche Strafe droht bei Volksverhetzung?
Beim Aufstacheln zum Hass oder Auffordern zu Gewalt drei Monate bis fünf Jahre Freiheitsstrafe (§ 130 Abs. 1 StGB), beim Verbreiten hetzerischer Inhalte bis zu drei Jahre oder Geldstrafe. Die Leugnung des Holocaust wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe geahndet.
Ist Holocaustleugnung in Deutschland strafbar?
Ja. Wer den nationalsozialistischen Völkermord öffentlich oder in einer Versammlung billigt, leugnet oder verharmlost, macht sich nach § 130 Abs. 3 StGB strafbar – bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Seit 2022 sind auch Billigung und gröbliche Verharmlosung anderer Völkermorde erfasst.
Sind Hasskommentare im Internet Volksverhetzung?
Wenn sie zum Hass gegen geschützte Gruppen aufstacheln, zu Gewalt auffordern oder die Menschenwürde angreifen: ja. Öffentliche Posts und größere Gruppen erfüllen das Öffentlichkeitserfordernis; Verurteilungen zu Geldstrafen sind Alltag, bei einschlägiger Vorgeschichte auch Freiheitsstrafen.

Änderungsprotokoll zu § 130 StGB

Seit Beginn unserer täglichen Überwachung wurde diese Vorschrift nicht geändert. Änderungen werden hier dauerhaft dokumentiert — auf Wunsch auch per E-Mail.