- 1.
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der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub
- a)
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eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
- b)
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sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden,
- c)
-
eine andere Person durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder
- 2.
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der Täter den Raub als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begeht.
- 1.
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bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet,
- 2.
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in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 eine Waffe bei sich führt oder
- 3.
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eine andere Person
- a)
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bei der Tat körperlich schwer mißhandelt oder
- b)
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durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.