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Strafgesetzbuch · Besonderer Teil

§ 130a Anleitung zu Straftaten

Stand: 17.07.2026 Quelle: gesetze-im-internet.de (amtlich) Täglich auf Änderungen geprüft

(1) Wer einen Inhalt (§ 11 Absatz 3), der geeignet ist, als Anleitung zu einer in § 126 Abs. 1 genannten rechtswidrigen Tat zu dienen, und dazu bestimmt ist, die Bereitschaft anderer zu fördern oder zu wecken, eine solche Tat zu begehen, verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer

1.
einen Inhalt (§ 11 Absatz 3), der geeignet ist, als Anleitung zu einer in § 126 Abs. 1 genannten rechtswidrigen Tat zu dienen, verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder
2.
öffentlich oder in einer Versammlung zu einer in § 126 Abs. 1 genannten rechtswidrigen Tat eine Anleitung gibt,
um die Bereitschaft anderer zu fördern oder zu wecken, eine solche Tat zu begehen.

(3) § 86 Absatz 4 gilt entsprechend.

Hinweis: Diese Seite wird täglich automatisch aus der amtlichen XML-Publikation des Bundesamts für Justiz aktualisiert. Keine Rechtsberatung.

Verständlich erklärt

§ 130a StGB einfach erklärt

Kurz erklärt: Strafbar ist, wer eine Anleitung zu schweren Straftaten verbreitet oder öffentlich zugänglich macht, um die Bereitschaft anderer zu solchen Taten zu wecken. Erfasst werden etwa Bombenbau- oder Anschlagsanleitungen.

Voraussetzungen

  • Anleitung: Es geht um einen Inhalt, der geeignet ist, als Anleitung zu einer in § 126 Abs. 1 StGB genannten schweren rechtswidrigen Tat zu dienen.
  • Verbreitung: Der Inhalt wird verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich gemacht (oder es wird öffentlich beziehungsweise in einer Versammlung angeleitet).
  • Zweck: Bei Absatz 1 muss der Inhalt dazu bestimmt sein, die Bereitschaft anderer zu solchen Taten zu fördern oder zu wecken.

Strafmaß

Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

Praxis

Erfasst sind etwa im Internet verbreitete Anleitungen zum Bau von Sprengsätzen. Für rein wissenschaftliche, künstlerische oder der Aufklärung dienende Verbreitung gilt die Sozialadäquanzklausel (§ 86 Absatz 4 StGB) entsprechend, sodass solche Fälle straflos bleiben können.

Häufige Fragen zu § 130a StGB

Welche Taten sind gemeint?
Es geht um die in § 126 Abs. 1 StGB aufgezählten schweren Straftaten, etwa Mord, Totschlag, schwere Brandstiftung oder terroristische Delikte.
Ist journalistische oder wissenschaftliche Berichterstattung erfasst?
Regelmäßig nicht. Über die entsprechend geltende Sozialadäquanzklausel bleibt die Verbreitung zu Zwecken der Wissenschaft, Kunst oder Aufklärung straflos.
Muss die Tat später begangen werden?
Nein. Strafbar ist bereits das Verbreiten der Anleitung. Ob jemand die Tat später tatsächlich ausführt, ist für die Strafbarkeit nicht erforderlich.

Änderungsprotokoll zu § 130a StGB

Seit Beginn unserer täglichen Überwachung wurde diese Vorschrift nicht geändert. Änderungen werden hier dauerhaft dokumentiert — auf Wunsch auch per E-Mail.