§ 322 Einziehung

§ 322 Einziehung

§ 322 Einziehung

Ist eine Straftat nach den §§ 306bis 306c, 307 bis 314 oder 316c begangen worden, so können

1.
Gegenstände, die durch die Tat hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, und
2.
Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach den §§ 310bis 312, 314 oder 316c bezieht,

eingezogen werden.

Zum Inhaltsverzeichnis

Hinweis:
Die hier veröffentlichte Fassung des Strafgesetzbuch (StGB) wurde zuletzt am 04. Februar 2024 vom Bundesministerium der Justiz (BMJ) abgerufen. Veröffentlichungen auf dieser Website erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

Zufällige Paragrafen