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Strafgesetzbuch · Allgemeiner Teil

§ 24 Rücktritt

Stand: 17.07.2026 Quelle: gesetze-im-internet.de (amtlich) Täglich auf Änderungen geprüft

(1) Wegen Versuchs wird nicht bestraft, wer freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt oder deren Vollendung verhindert. Wird die Tat ohne Zutun des Zurücktretenden nicht vollendet, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, die Vollendung zu verhindern.

(2) Sind an der Tat mehrere beteiligt, so wird wegen Versuchs nicht bestraft, wer freiwillig die Vollendung verhindert. Jedoch genügt zu seiner Straflosigkeit sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, die Vollendung der Tat zu verhindern, wenn sie ohne sein Zutun nicht vollendet oder unabhängig von seinem früheren Tatbeitrag begangen wird.

Hinweis: Diese Seite wird täglich automatisch aus der amtlichen XML-Publikation des Bundesamts für Justiz aktualisiert. Keine Rechtsberatung.

Verständlich erklärt

§ 24 StGB einfach erklärt

Kurz erklärt: Der Rücktritt vom Versuch ist die „goldene Brücke" des Strafrechts: Wer die weitere Ausführung der Tat freiwillig aufgibt oder ihre Vollendung freiwillig verhindert, wird wegen des Versuchs nicht bestraft (§ 24 StGB). Das Gesetz belohnt die Umkehr – aus kriminalpolitischem Kalkül und zum Schutz des Opfers.

Voraussetzungen

  • Unbeendeter Versuch: Glaubt der Täter, noch nicht alles Erforderliche getan zu haben, genügt das bloße Aufhören.
  • Beendeter Versuch: Hält er den Erfolgseintritt für möglich, muss er ihn aktiv verhindern – etwa den Notarzt rufen und Erste Hilfe leisten.
  • Freiwilligkeit: Die Umkehr muss aus autonomen Motiven erfolgen. Wer nur aufgibt, weil das Opfer schreit, Zeugen auftauchen oder die Tat unmöglich wird, tritt nicht freiwillig zurück.

Grenzen

Der Rücktritt lässt nur die Versuchsstrafbarkeit entfallen: Bereits vollendete Delikte – die Körperverletzung im Rahmen des versuchten Totschlags, die Sachbeschädigung beim abgebrochenen Einbruch – bleiben strafbar. Beim fehlgeschlagenen Versuch (der Täter erkennt, dass er die Tat nicht mehr vollenden kann) ist ein Rücktritt ausgeschlossen.

Häufige Fragen zu § 24 StGB

Bleibt man straflos, wenn man eine Tat abbricht?
Wegen des Versuchs ja – wenn der Abbruch freiwillig war (§ 24 StGB). Bereits vollendete Delikte bleiben aber strafbar: Wer vom versuchten Totschlag zurücktritt, wird trotzdem wegen der zugefügten Körperverletzung verurteilt.
Wann ist ein Rücktritt „freiwillig"?
Wenn der Täter aus selbstgesetzten Motiven umkehrt – Reue, Mitleid, auch Angst vor Strafe kann genügen, solange er noch „Herr seiner Entschlüsse" ist. Unfreiwillig ist der Abbruch, wenn äußere Umstände die Tat vereiteln: auftauchende Zeugen, Gegenwehr, ein klemmender Mechanismus.
Was muss der Täter tun, wenn das Opfer schon verletzt ist?
Beim beendeten Versuch reicht Aufhören nicht: Der Täter muss die Vollendung aktiv verhindern, also insbesondere Rettung organisieren (Notruf, Erste Hilfe). Stirbt das Opfer trotz ernsthafter Rettungsbemühungen, kommt ihm der Rücktritt nicht mehr zugute – dann bleibt es bei der Strafbarkeit wegen des vollendeten Delikts.

Änderungsprotokoll zu § 24 StGB

Seit Beginn unserer täglichen Überwachung wurde diese Vorschrift nicht geändert. Änderungen werden hier dauerhaft dokumentiert — auf Wunsch auch per E-Mail.