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Strafgesetzbuch · Allgemeiner Teil

§ 32 Notwehr

Stand: 17.07.2026 Quelle: gesetze-im-internet.de (amtlich) Täglich auf Änderungen geprüft

(1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.

(2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.

Hinweis: Diese Seite wird täglich automatisch aus der amtlichen XML-Publikation des Bundesamts für Justiz aktualisiert. Keine Rechtsberatung.

Verständlich erklärt

§ 32 StGB einfach erklärt

Kurz erklärt: Notwehr ist das schärfste Verteidigungsrecht der Rechtsordnung: Wer einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff auf sich oder einen anderen (Nothilfe) abwehrt, handelt nicht rechtswidrig (§ 32 StGB). Das Recht muss dem Unrecht nicht weichen – deshalb gibt es grundsätzlich keine Pflicht zum Ausweichen oder zur Flucht.

Voraussetzungen

  • Notwehrlage: Ein gegenwärtiger, rechtswidriger Angriff eines Menschen – er steht unmittelbar bevor, findet statt oder dauert noch an. Gegen den fliehenden Dieb mit Beute dauert der Angriff auf das Eigentum noch an; Präventivschläge gegen künftige Angriffe deckt § 32 StGB nicht.
  • Erforderlichkeit: Erlaubt ist das mildeste Mittel, das die Abwehr sicher beendet – zwischen mehreren gleich wirksamen das schonendste. Eine Güterabwägung findet aber nicht statt: Auch erhebliche Verletzungen des Angreifers können gerechtfertigt sein.
  • Gebotenheit: Grenzen gelten bei krassem Missverhältnis (kein Schuss auf den Apfeldieb), bei Angriffen von Kindern oder erkennbar Schuldlosen und bei selbst provozierten Angriffen – dann muss zunächst ausgewichen werden.

Überschreitung

Wer die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken überschreitet, bleibt straflos (§ 33 StGB). Fehlt eine Notwehrlage nur in der Vorstellung des Täters (Putativnotwehr), entfällt bei unvermeidbarem Irrtum die Schuld.

Häufige Fragen zu § 32 StGB

Was darf ich bei Notwehr tun?
Alles, was zur sicheren Abwehr des Angriffs erforderlich ist – notfalls auch mit erheblichen Verletzungsfolgen für den Angreifer. Zwischen gleich wirksamen Mitteln müssen Sie das mildeste wählen; ausweichen oder fliehen müssen Sie grundsätzlich nicht.
Darf ich Notwehr für andere üben?
Ja, das ist Nothilfe und steht der Notwehr gleich (§ 32 Abs. 2 StGB): Wer einen Angriff auf einen Dritten abwehrt, ist genauso gerechtfertigt wie das Opfer selbst. Voraussetzung ist, dass der Angegriffene die Hilfe nicht erkennbar ablehnt.
Was passiert, wenn ich in der Aufregung zu weit gehe?
Wer die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken überschreitet, wird nicht bestraft (§ 33 StGB) – der sogenannte Notwehrexzess. Überschreitungen aus Wut oder Vergeltungsdrang sind dagegen strafbar; hier zählt der konkrete Gemütszustand im Moment der Abwehr.

Änderungsprotokoll zu § 32 StGB

Seit Beginn unserer täglichen Überwachung wurde diese Vorschrift nicht geändert. Änderungen werden hier dauerhaft dokumentiert — auf Wunsch auch per E-Mail.