Kurz erklärt: Notwehr ist das schärfste Verteidigungsrecht der Rechtsordnung: Wer einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff auf sich oder einen anderen (Nothilfe) abwehrt, handelt nicht rechtswidrig (§ 32 StGB). Das Recht muss dem Unrecht nicht weichen – deshalb gibt es grundsätzlich keine Pflicht zum Ausweichen oder zur Flucht.
Voraussetzungen
- Notwehrlage: Ein gegenwärtiger, rechtswidriger Angriff eines Menschen – er steht unmittelbar bevor, findet statt oder dauert noch an. Gegen den fliehenden Dieb mit Beute dauert der Angriff auf das Eigentum noch an; Präventivschläge gegen künftige Angriffe deckt § 32 StGB nicht.
- Erforderlichkeit: Erlaubt ist das mildeste Mittel, das die Abwehr sicher beendet – zwischen mehreren gleich wirksamen das schonendste. Eine Güterabwägung findet aber nicht statt: Auch erhebliche Verletzungen des Angreifers können gerechtfertigt sein.
- Gebotenheit: Grenzen gelten bei krassem Missverhältnis (kein Schuss auf den Apfeldieb), bei Angriffen von Kindern oder erkennbar Schuldlosen und bei selbst provozierten Angriffen – dann muss zunächst ausgewichen werden.
Überschreitung
Wer die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken überschreitet, bleibt straflos (§ 33 StGB). Fehlt eine Notwehrlage nur in der Vorstellung des Täters (Putativnotwehr), entfällt bei unvermeidbarem Irrtum die Schuld.