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Falsche Beschuldigung: Strafbarkeit nach § 164 StGB und wie Sie sich wehren

Von der Redaktion stgb.de Veröffentlicht am 27.07.2024 7 Min. Lesezeit

Falsche Beschuldigung einer Straftat

Falsche Beschuldigungen einer Straftat nach StGB: Definitionen, typische Beispiele und mögliche Strafen - Alles, was Sie wissen müssen.

Die kurze Antwort: Wer eine andere Person wider besseres Wissen einer Straftat bezichtigt, macht sich wegen falscher Verdächtigung strafbar (§ 164 StGB) – mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Wer selbst falsch beschuldigt wird, sollte vor allem eines nicht tun: vorschnell und ohne Akteneinsicht aussagen. Beweise sichern, Verteidiger einschalten, schweigen – in dieser Reihenfolge.

Das Wichtigste in Kürze

  • Falsche Verdächtigung (§ 164 StGB) ist ein Offizialdelikt: Die Staatsanwaltschaft ermittelt von Amts wegen, ein Strafantrag ist nicht erforderlich.
  • Strafbar ist nur die Beschuldigung „wider besseres Wissen" – wer irrtümlich, aber gutgläubig anzeigt, bleibt straflos.
  • Neben § 164 StGB kommen das Vortäuschen einer Straftat (§ 145d StGB), üble Nachrede und Verleumdung (§§ 186, 187 StGB) sowie Falschaussage und Meineid (§§ 153, 154 StGB) in Betracht.
  • Zu Unrecht Beschuldigte haben zivilrechtliche Ansprüche: Unterlassung, Widerruf, Schadensersatz und bei schweren Ehrverletzungen Geldentschädigung.

Welche Straftat ist die falsche Beschuldigung?

„Falsche Beschuldigung" ist kein eigener Gesetzesbegriff – je nach Konstellation greifen verschiedene Tatbestände:

KonstellationTatbestandStrafrahmen
Jemand wird bei einer Behörde wider besseres Wissen einer Straftat bezichtigtFalsche Verdächtigung (§ 164 StGB)Bis 5 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe
Eine Straftat wird erfunden, ohne eine bestimmte Person zu beschuldigenVortäuschen einer Straftat (§ 145d StGB)Bis 3 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe
Ehrenrührige, nicht erweislich wahre Behauptungen gegenüber DrittenÜble Nachrede (§ 186 StGB)Bis 1 Jahr, öffentlich bis 2 Jahre
Bewusst unwahre ehrenrührige BehauptungenVerleumdung (§ 187 StGB)Bis 2 Jahre, öffentlich bis 5 Jahre
Unwahre Aussage als Zeuge vor GerichtFalsche uneidliche Aussage (§ 153 StGB), Meineid (§ 154 StGB)3 Monate bis 5 Jahre; Meineid: nicht unter 1 Jahr
Falsche Beschuldigung: die einschlägigen Straftatbestände im Überblick (Stand: Juli 2026)

§ 164 StGB: Die falsche Verdächtigung im Detail

Der zentrale Tatbestand setzt dreierlei voraus: Erstens muss eine andere bestimmte Person einer rechtswidrigen Tat oder einer Dienstpflichtverletzung verdächtigt werden – bei einer Behörde, einem zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Amtsträger oder öffentlich. Zweitens muss die Verdächtigung objektiv falsch sein. Drittens – und daran scheitern viele Anzeigen wegen falscher Verdächtigung – muss der Täter „wider besseres Wissen" handeln: Er muss sicher wissen, dass der Vorwurf unwahr ist. Wer eine Tat nur irrtümlich für wahrscheinlich hält oder einen Verdacht gutgläubig äußert, erfüllt den Tatbestand nicht.

Hinzukommen muss die Absicht, ein behördliches Verfahren gegen den Beschuldigten herbeizuführen oder fortdauern zu lassen – der klassische Fall ist die wissentlich falsche Strafanzeige bei der Polizei.

Strafmaß

Die falsche Verdächtigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Deutlich schärfer ist § 164 Abs. 3 StGB: Wer falsch verdächtigt, um sich als Kronzeuge eine Strafmilderung oder ein Absehen von Strafe zu verschaffen (§ 46b StGB, § 31 BtMG), muss mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren rechnen. In der Praxis enden Erstverfahren häufig mit Geldstrafen – bei erheblichen Folgen für das Opfer, etwa Untersuchungshaft, sind aber empfindliche Strafen möglich.

Wichtig: Die falsche Verdächtigung ist ein Offizialdelikt. Die Staatsanwaltschaft ermittelt von Amts wegen, sobald sie Kenntnis erlangt – einen Strafantrag braucht es nicht. Wird das Verfahren gegen den zu Unrecht Beschuldigten eingestellt oder endet es mit Freispruch, prüfen die Behörden nicht selten von sich aus ein Verfahren gegen den Anzeigenerstatter.

Falsch beschuldigt – was jetzt zu tun ist

Wer selbst Ziel einer falschen Beschuldigung ist, steht meist plötzlich in einem Ermittlungsverfahren: eine Vorladung im Briefkasten, im schlimmsten Fall eine Durchsuchung. Jetzt zählt die richtige Reihenfolge:

  • Keine Aussage ohne Akteneinsicht. Als Beschuldigter müssen Sie weder zur polizeilichen Vernehmung erscheinen noch aussagen (§ 136 StPO). Gerade bei erfundenen Vorwürfen ist die Versuchung groß, „alles schnell aufzuklären" – doch ohne Kenntnis der Akte kennen Sie weder den genauen Vorwurf noch die angeblichen Beweise. Was bei einer Vorladung von der Polizei zu tun ist, haben wir gesondert zusammengefasst.
  • Beweise sichern. Chatverläufe, E-Mails, Standortdaten, Belege, Zeugen – alles, was Ihre Version stützt oder die Widersprüche des Anzeigenden zeigt, gehört gesichert, bevor es verloren geht.
  • Verteidiger einschalten. Nur ein Verteidiger erhält vollständige Akteneinsicht (§ 147 StPO) und kann früh auf eine Einstellung hinwirken – oft, bevor es überhaupt zur Anklage kommt.
  • Keine Konfrontation mit dem Anzeigenden. Wütende Nachrichten oder Anrufe landen als Beweismittel in der Akte und können als Zeugenbeeinflussung oder Bedrohung gewertet werden.

Aussage gegen Aussage – die häufigste Sorge

Viele falsche Beschuldigungen spielen sich ohne neutrale Zeugen ab. Auch dann gilt: Es gibt keine Beweislast des Beschuldigten. Die Rechtsprechung stellt an eine Verurteilung in Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen besondere Anforderungen – das Gericht muss die Belastungsaussage besonders sorgfältig auf Konstanz, Detailreichtum und Motivlage prüfen. Widersprüche, ein erkennbares Falschbelastungsmotiv (etwa ein Sorgerechtsstreit oder eine Trennung) und entlastende Indizien sind genau die Punkte, die eine Verteidigung herausarbeitet.

Gegenwehr: Strafanzeige und zivilrechtliche Ansprüche

Nach der Einstellung des Verfahrens oder dem Freispruch können Sie in die Offensive gehen:

  • Strafanzeige wegen falscher Verdächtigung (§ 164 StGB), gegebenenfalls auch wegen Verleumdung (§ 187 StGB). Der Zeitpunkt will überlegt sein – eine zu frühe Gegenanzeige im laufenden Verfahren kann taktisch nachteilig sein; besprechen Sie das mit Ihrem Verteidiger.
  • Unterlassung und Widerruf: Gegen fortdauernde falsche Behauptungen – etwa in sozialen Netzwerken oder im Kollegenkreis – helfen Abmahnung, einstweilige Verfügung und Widerrufsklage.
  • Schadensersatz und Geldentschädigung: Wer durch die falsche Beschuldigung nachweisbare Schäden erleidet (Anwaltskosten, Verdienstausfall, Jobverlust), kann diese zivilrechtlich geltend machen (§§ 823, 824 BGB). Bei schweren Persönlichkeitsrechtsverletzungen kommt eine Geldentschädigung hinzu.
  • Kostenerstattung: Endet das Strafverfahren mit Freispruch oder wird die Eröffnung abgelehnt, trägt die Staatskasse die notwendigen Auslagen einschließlich der Verteidigerkosten.

Verjährung

Die falsche Verdächtigung nach § 164 Abs. 1 und 2 StGB verjährt in fünf Jahren, die qualifizierte Form des Abs. 3 in zehn Jahren (§ 78 StGB). Die Frist beginnt mit Beendigung der Tat. Zivilrechtliche Ansprüche verjähren regelmäßig in drei Jahren ab Kenntnis von Schaden und Schädiger.

Häufige Konstellationen aus der Praxis

  • Trennung und Sorgerechtsstreit: Vorwürfe häuslicher Gewalt oder des Missbrauchs im Umfeld von Familienverfahren – hier prüfen Gerichte die Motivlage besonders genau. Mehr zur Abgrenzung erlaubter und strafbarer Anschuldigungen zeigt unser Überblick zur Bedrohung nach § 241 StGB.
  • Arbeitsplatz: Erfundene Diebstahls- oder Belästigungsvorwürfe gegen Kollegen – neben dem Strafrecht drohen dem Falschbeschuldigenden arbeitsrechtliche Konsequenzen bis zur fristlosen Kündigung.
  • Versicherung: Wer einen Einbruch oder Diebstahl erfindet, um die Versicherung zu kassieren, begeht neben dem Vortäuschen einer Straftat (§ 145d StGB) regelmäßig auch Betrug (§ 263 StGB).
  • Falsches Alibi und Selbstbezichtigung: Auch wer eine unschuldige Person mit deren Einverständnis „vorschiebt" – etwa beim Blitzerfoto –, verwirklicht § 164 StGB nicht zwingend, kann sich aber wegen falscher Verdächtigung oder Strafvereitelung strafbar machen; die Grenzen sind hier fließend und einzelfallabhängig.

Häufige Fragen

Welche Strafe droht bei einer falschen Beschuldigung?
Falsche Verdächtigung (§ 164 StGB) wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Wer falsch verdächtigt, um sich als Kronzeuge Vorteile zu verschaffen, dem drohen sechs Monate bis zehn Jahre (§ 164 Abs. 3 StGB). In der Praxis enden Erstverfahren häufig mit Geldstrafen.
Ist eine falsche Anschuldigung auch ohne Anzeige strafbar?
Ja. § 164 StGB erfasst neben der Anzeige bei Behörden auch die öffentliche Verdächtigung. Unwahre ehrenrührige Behauptungen gegenüber Dritten – etwa im Kollegenkreis oder in sozialen Netzwerken – sind zudem als üble Nachrede (§ 186 StGB) oder Verleumdung (§ 187 StGB) strafbar.
Was sollte ich tun, wenn ich zu Unrecht beschuldigt werde?
Keine Aussage ohne Akteneinsicht – als Beschuldigter müssen Sie bei der Polizei weder erscheinen noch aussagen (§ 136 StPO). Sichern Sie Beweise (Chats, E-Mails, Zeugen), schalten Sie einen Strafverteidiger ein und konfrontieren Sie den Anzeigenden nicht selbst.
Was gilt bei Aussage gegen Aussage?
Es gibt keine Beweislast des Beschuldigten. Für eine Verurteilung allein auf Basis einer Belastungsaussage verlangt die Rechtsprechung eine besonders sorgfältige Prüfung von Konstanz, Detailtreue und Motivlage der Aussage. Widersprüche und ein erkennbares Falschbelastungsmotiv sprechen gegen die Glaubhaftigkeit.
Kann ich Schadensersatz verlangen, wenn ich falsch beschuldigt wurde?
Ja. Nachweisbare Schäden – Anwaltskosten, Verdienstausfall, berufliche Nachteile – können zivilrechtlich geltend gemacht werden (§§ 823, 824 BGB). Bei schweren Persönlichkeitsrechtsverletzungen kommt eine Geldentschädigung hinzu; gegen fortdauernde Behauptungen helfen Unterlassung und Widerruf.
Macht sich strafbar, wer gutgläubig eine falsche Anzeige erstattet?
Nein. § 164 StGB verlangt Handeln „wider besseres Wissen" – der Anzeigende muss sicher wissen, dass der Vorwurf unwahr ist. Wer einen Verdacht gutgläubig äußert und sich irrt, bleibt straflos. Das schützt die Anzeigebereitschaft; niemand soll aus Angst vor Strafe auf eine berechtigte Anzeige verzichten.
Wann verjährt eine falsche Verdächtigung?
Nach fünf Jahren (§ 78 StGB); die qualifizierte Form des § 164 Abs. 3 StGB verjährt nach zehn Jahren. Zivilrechtliche Ansprüche auf Schadensersatz verjähren regelmäßig drei Jahre nach Kenntnis von Schaden und Schädiger.

Hinweis: Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Redaktion stgb.de Zuletzt aktualisiert am 18.07.2026