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Strafgesetzbuch · Besonderer Teil

§ 164 Falsche Verdächtigung

Stand: 17.07.2026 Quelle: gesetze-im-internet.de (amtlich) Täglich auf Änderungen geprüft

(1) Wer einen anderen bei einer Behörde oder einem zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Amtsträger oder militärischen Vorgesetzten oder öffentlich wider besseres Wissen einer rechtswidrigen Tat oder der Verletzung einer Dienstpflicht in der Absicht verdächtigt, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer in gleicher Absicht bei einer der in Absatz 1 bezeichneten Stellen oder öffentlich über einen anderen wider besseres Wissen eine sonstige Behauptung tatsächlicher Art aufstellt, die geeignet ist, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen.

(3) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer die falsche Verdächtigung begeht, um eine Strafmilderung oder ein Absehen von Strafe nach § 46b dieses Gesetzes, § 31 des Betäubungsmittelgesetzes, § 4a des Anti-Doping-Gesetzes, § 35 des Konsumcannabisgesetzes oder § 26 des Medizinal-Cannabisgesetzes zu erlangen. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

Hinweis: Diese Seite wird täglich automatisch aus der amtlichen XML-Publikation des Bundesamts für Justiz aktualisiert. Keine Rechtsberatung.

Verständlich erklärt

§ 164 StGB einfach erklärt

Kurz erklärt: Falsche Verdächtigung begeht, wer einen anderen bei einer Behörde oder öffentlich wider besseres Wissen einer rechtswidrigen Tat verdächtigt, um ein behördliches Verfahren gegen ihn herbeizuführen (§ 164 StGB) – der Tatbestand hinter der landläufigen „falschen Beschuldigung" oder „falschen Anzeige". Geschützt werden die staatliche Rechtspflege und der zu Unrecht Beschuldigte.

Voraussetzungen

Der Täter muss wider besseres Wissen handeln – er muss die Unwahrheit des Vorwurfs sicher kennen. Wer gutgläubig einen falschen Verdacht äußert, bleibt straflos: Niemand soll aus Angst vor Strafe auf berechtigte Anzeigen verzichten. Erfasst ist neben der Verdächtigung wegen einer Straftat auch die wegen einer Dienstpflichtverletzung sowie das Vortäuschen belastender Beweise.

Strafmaß

Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Verschärft (§ 164 Abs. 3 StGB): Wer falsch verdächtigt, um sich Vorteile als Kronzeuge zu verschaffen (§ 46b StGB, § 31 BtMG), wird mit sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Die falsche Verdächtigung ist Offizialdelikt – nach Einstellung oder Freispruch des zu Unrecht Beschuldigten prüfen die Behörden häufig von Amts wegen ein Verfahren gegen den Anzeigenden. Ausführlich: unser Ratgeber Falsche Beschuldigung.

Häufige Fragen zu § 164 StGB

Welche Strafe droht für eine falsche Anzeige?
Bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe (§ 164 StGB) – vorausgesetzt, der Anzeigende wusste sicher, dass der Vorwurf falsch ist. Wer falsch verdächtigt, um sich Kronzeugen-Vorteile zu verschaffen, muss mit sechs Monaten bis zehn Jahren rechnen.
Mache ich mich strafbar, wenn sich meine Anzeige als unbegründet erweist?
Nein. § 164 StGB verlangt Handeln wider besseres Wissen – die sichere Kenntnis der Unwahrheit. Ein gutgläubig geäußerter Verdacht, der sich nicht bestätigt, ist straflos. Erst die bewusste Lüge gegenüber den Behörden ist strafbar.
Was kann das Opfer einer falschen Verdächtigung tun?
Nach Einstellung oder Freispruch: Strafanzeige gegen den Falschbeschuldiger, zivilrechtlich Unterlassung, Widerruf und Schadensersatz (Anwaltskosten, Verdienstausfall). Die Verteidigerkosten des zu Unrecht Verfolgten trägt bei Freispruch die Staatskasse.

Änderungsprotokoll zu § 164 StGB

Seit Beginn unserer täglichen Überwachung wurde diese Vorschrift nicht geändert. Änderungen werden hier dauerhaft dokumentiert — auf Wunsch auch per E-Mail.