- 1.
-
eine Schußwaffe bei sich führt,
- 2.
-
eine andere Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
- 3.
-
durch eine Gewalttätigkeit einen anderen in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder
- 4.
-
plündert oder bedeutenden Schaden an fremden Sachen anrichtet.

§ 125a Besonders schwerer Fall des Landfriedensbruchs
Hinweis:
Die hier veröffentlichte Fassung des Strafgesetzbuch (StGB) wurde zuletzt am 04. Februar 2024 vom Bundesministerium der Justiz (BMJ) abgerufen. Veröffentlichungen auf dieser Website erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.