Kurz erklärt: Fahrlässige Körperverletzung begeht, wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person verursacht (§ 229 StGB): Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Es ist das Massendelikt des Alltags – vom Auffahrunfall über den Sportunfall bis zum ärztlichen Behandlungsfehler.
Voraussetzungen
Objektive Sorgfaltspflichtverletzung (Verkehrsregeln, Verkehrssicherungspflichten, Facharztstandard), Vorhersehbarkeit und Vermeidbarkeit der Verletzung sowie Pflichtwidrigkeitszusammenhang. Im Sport gilt: Regelkonformes und leicht regelwidriges Spiel ist vom stillschweigenden Einverständnis gedeckt – strafbar wird erst der grobe, rücksichtslose Regelverstoß.
Verfolgung und Praxis
Antragsdelikt (§ 230 StGB): Verfolgt wird auf Strafantrag oder bei besonderem öffentlichen Interesse – das die Staatsanwaltschaft bei Verkehrsunfällen mit erheblichen Verletzungen regelmäßig bejaht. Üblich sind Geldstrafen per Strafbefehl; parallel laufen Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüche, im Straßenverkehr reguliert über die Haftpflichtversicherung.