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Strafgesetzbuch · Besonderer Teil

§ 184k Verletzung des Intimbereichs durch Bildaufnahmen

Stand: 17.07.2026 Quelle: gesetze-im-internet.de (amtlich) Täglich auf Änderungen geprüft

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
absichtlich oder wissentlich von den Genitalien, dem Gesäß, der weiblichen Brust oder der diese Körperteile bedeckenden Unterwäsche einer anderen Person unbefugt eine Bildaufnahme herstellt oder überträgt, soweit diese Bereiche gegen Anblick geschützt sind,
2.
eine durch eine Tat nach Nummer 1 hergestellte Bildaufnahme gebraucht oder einer dritten Person zugänglich macht oder
3.
eine befugt hergestellte Bildaufnahme der in der Nummer 1 bezeichneten Art wissentlich unbefugt einer dritten Person zugänglich macht.

(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.

(3) Absatz 1 gilt nicht für Handlungen, die in Wahrnehmung überwiegender berechtigter Interessen erfolgen, namentlich der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dienen.

(4) Die Bildträger sowie Bildaufnahmegeräte oder andere technische Mittel, die der Täter oder Teilnehmer verwendet hat, können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden.

Hinweis: Diese Seite wird täglich automatisch aus der amtlichen XML-Publikation des Bundesamts für Justiz aktualisiert. Keine Rechtsberatung.

Verständlich erklärt

§ 184k StGB einfach erklärt

Kurz erklärt: Die Vorschrift schützt den Intimbereich vor heimlichen Bildaufnahmen, insbesondere vor sogenanntem Upskirting und Downblousing.

Voraussetzungen

  • Intime Körperbereiche: Erfasst sind Aufnahmen von Genitalien, Gesäß, weiblicher Brust oder der diese bedeckenden Unterwäsche, soweit diese Bereiche gegen Anblick geschützt sind.
  • Unbefugtes Herstellen: Nach Nummer 1 stellt der Täter absichtlich oder wissentlich unbefugt eine solche Bildaufnahme her oder überträgt sie.
  • Weitergabe: Nach Nummer 2 und 3 ist auch das Gebrauchen oder Zugänglichmachen solcher Aufnahmen an Dritte strafbar.

Strafmaß

Der Strafrahmen beträgt Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe. Die Tat wird grundsätzlich nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, es besteht ein besonderes öffentliches Interesse. Eine Ausnahme gilt für die Wahrnehmung überwiegender berechtigter Interessen, etwa in Kunst, Wissenschaft oder Berichterstattung. Bildträger und Aufnahmegeräte können eingezogen werden.

Praxis

Typischer Anwendungsfall ist das heimliche Fotografieren unter den Rock (Upskirting). Voraussetzung ist, dass die Bereiche gegen Anblick geschützt sind, etwa durch Kleidung; frei sichtbare Körperpartien werden nicht erfasst.

Häufige Fragen zu § 184k StGB

Ist Upskirting strafbar?
Ja. Das absichtliche oder wissentliche unbefugte Herstellen einer Bildaufnahme von Genitalien, Gesäß, weiblicher Brust oder der bedeckenden Unterwäsche, soweit diese gegen Anblick geschützt sind, ist nach § 184k StGB strafbar.
Muss ich einen Strafantrag stellen?
Grundsätzlich ja, die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. Die Strafverfolgungsbehörde kann jedoch bei besonderem öffentlichen Interesse auch von Amts wegen einschreiten.
Ist auch das Weiterleiten solcher Bilder strafbar?
Ja. Wer eine so hergestellte Aufnahme gebraucht oder einer dritten Person zugänglich macht, ist ebenfalls strafbar. Das gilt unter bestimmten Voraussetzungen auch für ursprünglich befugt hergestellte Aufnahmen.

Änderungsprotokoll zu § 184k StGB

Seit Beginn unserer täglichen Überwachung wurde diese Vorschrift nicht geändert. Änderungen werden hier dauerhaft dokumentiert — auf Wunsch auch per E-Mail.