- 1.
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absichtlich oder wissentlich von den Genitalien, dem Gesäß, der weiblichen Brust oder der diese Körperteile bedeckenden Unterwäsche einer anderen Person unbefugt eine Bildaufnahme herstellt oder überträgt, soweit diese Bereiche gegen Anblick geschützt sind,
- 2.
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eine durch eine Tat nach Nummer 1 hergestellte Bildaufnahme gebraucht oder einer dritten Person zugänglich macht oder
- 3.
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eine befugt hergestellte Bildaufnahme der in der Nummer 1 bezeichneten Art wissentlich unbefugt einer dritten Person zugänglich macht.
§ 184k Verletzung des Intimbereichs durch Bildaufnahmen
Hinweis:
Die hier veröffentlichte Fassung des Strafgesetzbuch (StGB) wurde zuletzt am 04. Februar 2024 vom Bundesministerium der Justiz (BMJ) abgerufen. Veröffentlichungen auf dieser Website erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.