Strafgesetzbuch · Besonderer Teil
§ 82 Hochverrat gegen ein Land
Stand: 17.07.2026 Quelle: gesetze-im-internet.de (amtlich) Täglich auf Änderungen geprüft
(1) Wer es unternimmt, mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt
- 1.
- das Gebiet eines Landes ganz oder zum Teil einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland einzuverleiben oder einen Teil eines Landes von diesem abzutrennen oder
- 2.
- die auf der Verfassung eines Landes beruhende verfassungsmäßige Ordnung zu ändern,
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
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