- 1.
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durch eine Beschäftigung nach § 232Absatz 1 Satz 2,
- 2.
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bei der Ausübung der Bettelei oder
- 3.
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bei der Begehung von mit Strafe bedrohten Handlungen durch diese Person.
- 1.
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das Opfer zur Zeit der Tat unter achtzehn Jahren alt ist,
- 2.
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der Täter das Opfer bei der Tat körperlich schwer misshandelt oder durch die Tat oder eine während der Tat begangene Handlung wenigstens leichtfertig in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt,
- 3.
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der Täter das Opfer durch das vollständige oder teilweise Vorenthalten der für die Tätigkeit des Opfers üblichen Gegenleistung in wirtschaftliche Not bringt oder eine bereits vorhandene wirtschaftliche Not erheblich vergrößert oder
- 4.
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der Täter als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.
- 1.
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Vermittlung einer ausbeuterischen Beschäftigung (§ 232Absatz 1 Satz 2),
- 2.
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Vermietung von Geschäftsräumen oder
- 3.
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Vermietung von Räumen zum Wohnen an die auszubeutende Person.
Satz 1 gilt nicht, wenn die Tat bereits nach anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.