Zum Inhalt springen
stgb.de

Strafgesetzbuch · Allgemeiner Teil

§ 56c Weisungen

Stand: 17.07.2026 Quelle: gesetze-im-internet.de (amtlich) Täglich auf Änderungen geprüft

(1) Das Gericht erteilt dem Verurteilten für die Dauer der Bewährungszeit Weisungen, wenn er dieser Hilfe bedarf, um keine Straftaten mehr zu begehen. Dabei dürfen an die Lebensführung des Verurteilten keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden.

(2) Das Gericht kann den Verurteilten namentlich anweisen,

1.
Anordnungen zu befolgen, die sich auf Aufenthalt, Ausbildung, Arbeit oder Freizeit oder auf die Ordnung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse beziehen,
2.
sich zu bestimmten Zeiten bei Gericht oder einer anderen Stelle zu melden,
3.
zu der verletzten Person oder bestimmten Personen oder Personen einer bestimmten Gruppe, die ihm Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten können, keinen Kontakt aufzunehmen, mit ihnen nicht zu verkehren, sie nicht zu beschäftigen, auszubilden oder zu beherbergen,
4.
bestimmte Gegenstände, die ihm Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten können, nicht zu besitzen, bei sich zu führen oder verwahren zu lassen,
5.
Unterhaltspflichten nachzukommen oder
6.
sich psychiatrisch, psycho- oder sozialtherapeutisch betreuen und behandeln zu lassen (Therapieweisung).

(3) Die Weisung,

1.
sich einer Heilbehandlung, die mit einem körperlichen Eingriff verbunden ist, oder einer Entziehungskur zu unterziehen oder
2.
in einem geeigneten Heim oder einer geeigneten Anstalt Aufenthalt zu nehmen,
darf nur mit Einwilligung des Verurteilten erteilt werden.

(4) Macht der Verurteilte entsprechende Zusagen für seine künftige Lebensführung, so sieht das Gericht in der Regel von Weisungen vorläufig ab, wenn die Einhaltung der Zusagen zu erwarten ist.

Hinweis: Diese Seite wird täglich automatisch aus der amtlichen XML-Publikation des Bundesamts für Justiz aktualisiert. Keine Rechtsberatung.

Verständlich erklärt

§ 56c StGB einfach erklärt

Kurz erklärt: Die Vorschrift erlaubt es dem Gericht, dem Verurteilten für die Bewährungszeit Weisungen zu erteilen. Sie sollen ihm helfen, künftig keine Straftaten mehr zu begehen.

Voraussetzungen

  • Hilfebedarf: Weisungen werden erteilt, wenn der Verurteilte dieser Hilfe bedarf, um keine Straftaten mehr zu begehen.
  • Zumutbarkeit: An die Lebensführung des Verurteilten dürfen keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden.
  • Mögliche Weisungen: Etwa Vorgaben zu Aufenthalt, Arbeit oder Ausbildung, Meldepflichten, Kontakt- und Umgangsverbote oder eine Therapieweisung.

Bedeutung

Anders als die Auflagen nach § 56b StGB, die der Genugtuung dienen, haben Weisungen eine vorbeugende, auf die Zukunft gerichtete Funktion. Besonders eingriffsintensive Weisungen, etwa eine Heilbehandlung mit körperlichem Eingriff, eine Entziehungskur oder die Aufnahme in einem Heim, dürfen nur mit Einwilligung des Verurteilten erteilt werden.

Praxis

Macht der Verurteilte glaubhafte Zusagen für seine künftige Lebensführung, sieht das Gericht in der Regel vorläufig von Weisungen ab, wenn deren Einhaltung zu erwarten ist. Ein gröblicher oder beharrlicher Verstoß gegen Weisungen kann nach § 56f StGB zum Widerruf der Bewährung führen.

Häufige Fragen zu § 56c StGB

Welche Weisungen kann das Gericht erteilen?
Möglich sind etwa Vorgaben zu Aufenthalt, Arbeit oder Ausbildung, Meldepflichten bei Gericht oder Behörde, Kontakt- und Umgangsverbote sowie eine Therapieweisung.
Muss ich einer Therapie oder Entziehungskur zustimmen?
Weisungen zu einer Heilbehandlung mit körperlichem Eingriff, einer Entziehungskur oder der Aufnahme in einem Heim dürfen nur mit Einwilligung des Verurteilten erteilt werden.
Was ist der Unterschied zwischen Auflagen und Weisungen?
Auflagen nach § 56b StGB dienen der Genugtuung für das Unrecht, Weisungen nach § 56c StGB sollen dem Verurteilten helfen, künftig straffrei zu leben.

Änderungsprotokoll zu § 56c StGB

Seit Beginn unserer täglichen Überwachung wurde diese Vorschrift nicht geändert. Änderungen werden hier dauerhaft dokumentiert — auf Wunsch auch per E-Mail.