§ 256 Führungsaufsicht

§ 256 Führungsaufsicht

§ 256 Führungsaufsicht

In den Fällen der §§ 249bis 255 kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68Abs. 1).

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Hinweis:
Die hier veröffentlichte Fassung des Strafgesetzbuch (StGB) wurde zuletzt am 04. Februar 2024 vom Bundesministerium der Justiz (BMJ) abgerufen. Veröffentlichungen auf dieser Website erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

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