Zum Inhalt springen
stgb.de

Strafgesetzbuch · Besonderer Teil

§ 188 Gegen Personen des politischen Lebens gerichtete Beleidigung, üble Nachrede und Verleumdung

Stand: 17.07.2026 Quelle: gesetze-im-internet.de (amtlich) Täglich auf Änderungen geprüft

(1) Wird gegen eine im politischen Leben des Volkes stehende Person öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) eine Beleidigung (§ 185) aus Beweggründen begangen, die mit der Stellung des Beleidigten im öffentlichen Leben zusammenhängen, und ist die Tat geeignet, sein öffentliches Wirken erheblich zu erschweren, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Das politische Leben des Volkes reicht bis hin zur kommunalen Ebene.

(2) Unter den gleichen Voraussetzungen wird eine üble Nachrede (§ 186) mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren und eine Verleumdung (§ 187) mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

Hinweis: Diese Seite wird täglich automatisch aus der amtlichen XML-Publikation des Bundesamts für Justiz aktualisiert. Keine Rechtsberatung.

Verständlich erklärt

§ 188 StGB einfach erklärt

Kurz erklärt: § 188 StGB verschärft die Strafen für Beleidigung, üble Nachrede und Verleumdung, wenn sie sich gegen Personen des politischen Lebens richten – vom Bundeskanzler bis zur Kommunalpolitikerin. Die Vorschrift schützt nicht die Ehre des Einzelnen stärker als bei anderen Menschen, sondern die Funktionsfähigkeit des demokratischen Gemeinwesens: Wer sich politisch engagiert, soll nicht durch Hetze und Diffamierung aus dem Amt gedrängt werden können.

Voraussetzungen

  • Eine Beleidigung (§ 185 StGB), üble Nachrede (§ 186 StGB) oder Verleumdung (§ 187 StGB) – meist öffentlich oder durch Verbreiten von Inhalten, bei der Beleidigung ist das Voraussetzung.
  • Das Opfer ist eine im politischen Leben des Volkes stehende Person – seit der Reform 2021 ausdrücklich bis hin zur kommunalen Ebene (Bürgermeister, Gemeinderäte).
  • Die Tat hängt mit der Stellung des Opfers im öffentlichen Leben zusammen und ist geeignet, sein öffentliches Wirken erheblich zu erschweren.

Strafmaß

Die politische Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, üble Nachrede und Verleumdung gegen Politiker mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Zum Vergleich: Die einfache Beleidigung sieht maximal ein Jahr vor.

Praxis

Praktisch bedeutsam ist § 188 StGB vor allem bei Hasskommentaren in sozialen Netzwerken. Die Verfolgung setzt in der Regel einen Strafantrag voraus (§ 194 StGB); die Staatsanwaltschaft kann bei besonderem öffentlichen Interesse aber auch von Amts wegen einschreiten. Kritik – auch scharfe und polemische – bleibt von der Meinungsfreiheit gedeckt; strafbar ist erst die Diffamierung der Person ohne Sachbezug.

Häufige Fragen zu § 188 StGB

Wann greift § 188 StGB statt der normalen Beleidigung?
Wenn sich Beleidigung, üble Nachrede oder Verleumdung gegen eine Person des politischen Lebens richtet, die Tat mit deren öffentlicher Stellung zusammenhängt und geeignet ist, ihr Wirken erheblich zu erschweren. Seit 2021 sind auch Kommunalpolitiker ausdrücklich erfasst.
Welche Strafe droht bei Beleidigung von Politikern?
Nach § 188 StGB drohen bei Beleidigung bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe, bei übler Nachrede und Verleumdung gegen Personen des politischen Lebens drei Monate bis fünf Jahre – deutlich mehr als bei den Grunddelikten der §§ 185 bis 187 StGB.
Ist scharfe Kritik an Politikern strafbar?
Nein. Sachbezogene Kritik – auch überspitzt und polemisch – ist von der Meinungsfreiheit (Art. 5 GG) gedeckt. Strafbar wird eine Äußerung erst, wenn die Diffamierung der Person im Vordergrund steht (Schmähkritik) oder unwahre Tatsachen behauptet werden.

Änderungsprotokoll zu § 188 StGB

Seit Beginn unserer täglichen Überwachung wurde diese Vorschrift nicht geändert. Änderungen werden hier dauerhaft dokumentiert — auf Wunsch auch per E-Mail.