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Strafgesetzbuch · Besonderer Teil

§ 265d Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben

Stand: 17.07.2026 Quelle: gesetze-im-internet.de (amtlich) Täglich auf Änderungen geprüft

(1) Wer als Sportler oder Trainer einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er den Verlauf oder das Ergebnis eines berufssportlichen Wettbewerbs in wettbewerbswidriger Weise zugunsten des Wettbewerbsgegners beeinflusse, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer einem Sportler oder Trainer einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass er den Verlauf oder das Ergebnis eines berufssportlichen Wettbewerbs in wettbewerbswidriger Weise zugunsten des Wettbewerbsgegners beeinflusse.

(3) Wer als Schieds-, Wertungs- oder Kampfrichter einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er den Verlauf oder das Ergebnis eines berufssportlichen Wettbewerbs in regelwidriger Weise beeinflusse, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(4) Ebenso wird bestraft, wer einem Schieds-, Wertungs- oder Kampfrichter einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass er den Verlauf oder das Ergebnis eines berufssportlichen Wettbewerbs in regelwidriger Weise beeinflusse.

(5) Ein berufssportlicher Wettbewerb im Sinne dieser Vorschrift ist jede Sportveranstaltung im Inland oder im Ausland,

1.
die von einem Sportbundesverband oder einer internationalen Sportorganisation veranstaltet oder in deren Auftrag oder mit deren Anerkennung organisiert wird,
2.
bei der Regeln einzuhalten sind, die von einer nationalen oder internationalen Sportorganisation mit verpflichtender Wirkung für ihre Mitgliedsorganisationen verabschiedet wurden, und
3.
an der überwiegend Sportler teilnehmen, die durch ihre sportliche Betätigung unmittelbar oder mittelbar Einnahmen von erheblichem Umfang erzielen.

(6) § 265c Absatz 6 gilt entsprechend.

Hinweis: Diese Seite wird täglich automatisch aus der amtlichen XML-Publikation des Bundesamts für Justiz aktualisiert. Keine Rechtsberatung.

Verständlich erklärt

§ 265d StGB einfach erklärt

Kurz erklärt: § 265d StGB stellt die Manipulation berufssportlicher Wettbewerbe unter Strafe. Bestraft werden Sportler, Trainer, Schieds-, Wertungs- oder Kampfrichter, die für die absichtliche Beeinflussung eines Wettbewerbs Vorteile annehmen, sowie diejenigen, die solche Vorteile anbieten.

Voraussetzungen

  • Berufssportlicher Wettbewerb: Es handelt sich um einen organisierten Wettbewerb mit verbindlichen Regeln, an dem überwiegend Sportler mit erheblichen Einnahmen teilnehmen.
  • Vorteil als Gegenleistung: Ein Vorteil wird gefordert, versprochen, angenommen, angeboten oder gewährt.
  • Beeinflussung: Gegenleistung ist die wettbewerbswidrige (bei Sportlern und Trainern) oder regelwidrige (bei Richtern) Beeinflussung von Verlauf oder Ergebnis zugunsten des Gegners.

Strafmaß

Die Tat wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Über den Verweis auf § 265c Absatz 6 StGB gilt für besonders schwere Fälle (gewerbsmäßiges oder bandenmäßiges Handeln) ein erhöhter Rahmen. Verwandt ist § 265c StGB (Sportwettbetrug).

Praxis

Die Vorschrift ergänzt den Sportwettbetrug und erfasst Manipulationen auch ohne Zusammenhang mit Wetten. Sie betrifft etwa Absprachen über Spielausgänge im bezahlten Profisport und schützt die Integrität des Sports.

Häufige Fragen zu § 265d StGB

Welche Wettbewerbe sind erfasst?
Nur berufssportliche Wettbewerbe, also organisierte Veranstaltungen mit verbindlichen Regeln, an denen überwiegend Sportler teilnehmen, die damit erhebliche Einnahmen erzielen. Reiner Amateur- oder Breitensport fällt nicht darunter.
Muss eine Wette im Spiel sein?
Nein. Anders als beim Sportwettbetrug nach § 265c StGB kommt es hier nicht auf eine Wette an. Strafbar ist bereits die Manipulation des Wettbewerbs gegen einen Vorteil.
Wer kann sich strafbar machen?
Sowohl Sportler, Trainer und Schieds-, Wertungs- oder Kampfrichter, die Vorteile annehmen, als auch Personen, die ihnen solche Vorteile anbieten, versprechen oder gewähren.

Änderungsprotokoll zu § 265d StGB

Seit Beginn unserer täglichen Überwachung wurde diese Vorschrift nicht geändert. Änderungen werden hier dauerhaft dokumentiert — auf Wunsch auch per E-Mail.