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Strafgesetzbuch · Besonderer Teil

§ 263 Betrug

Stand: 17.07.2026 Quelle: gesetze-im-internet.de (amtlich) Täglich auf Änderungen geprüft

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) (weggefallen)

Hinweis: Diese Seite wird täglich automatisch aus der amtlichen XML-Publikation des Bundesamts für Justiz aktualisiert. Keine Rechtsberatung.

Verständlich erklärt

§ 263 StGB einfach erklärt

Kurz erklärt: Betrug ist die Täuschung eines anderen zur Schädigung seines Vermögens in Bereicherungsabsicht. § 263 StGB ist eines der praktisch wichtigsten Delikte überhaupt – vom Online-Kauf ohne Lieferabsicht über den Gebrauchtwagen mit manipuliertem Tacho bis zum Abrechnungsbetrug.

Die vier Stufen des Betrugs

  • Täuschung über Tatsachen – ausdrücklich, konkludent oder durch Unterlassen bei Aufklärungspflicht.
  • Irrtum: Das Opfer stellt sich die Tatsachen falsch vor.
  • Vermögensverfügung: Das Opfer gibt aufgrund des Irrtums selbst Vermögen weg – das unterscheidet den Betrug vom Diebstahl.
  • Vermögensschaden: Leistung und Gegenleistung stehen in einem Missverhältnis.

Hinzu kommen Vorsatz und die Absicht rechtswidriger Bereicherung.

Strafmaß

Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe; der Versuch ist strafbar. In besonders schweren Fällen – etwa gewerbsmäßig, als Bande oder bei Vermögensverlust großen Ausmaßes (ab 50.000 Euro) – drohen sechs Monate bis zehn Jahre (§ 263 Abs. 3 StGB).

Verwandte Tatbestände

Der Computerbetrug (§ 263a StGB) erfasst die „Täuschung" von Datenverarbeitungen, etwa beim Missbrauch fremder Kontodaten. Spezialformen sind Subventionsbetrug (§ 264 StGB), Kapitalanlagebetrug (§ 264a StGB) und Kreditbetrug (§ 265b StGB). Beim Eingehungsbetrug liegt der Schaden schon im Vertragsschluss mit einem zahlungsunfähigen oder -unwilligen Partner.

Häufige Fragen zu § 263 StGB

Welche Strafe droht bei Betrug?
Nach § 263 StGB Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. In besonders schweren Fällen – gewerbsmäßig, als Bande oder bei Schäden ab 50.000 Euro – sechs Monate bis zehn Jahre. Ersttäter mit geringen Schäden erhalten meist Geldstrafen.
Wann ist Nichtzahlen einer Rechnung Betrug?
Bloßes Nichtzahlen ist kein Betrug, sondern eine Zivilsache. Strafbar wird es, wenn schon bei Vertragsschluss die Absicht oder das Wissen fehlender Zahlungsfähigkeit bestand (Eingehungsbetrug) – wer bestellt, obwohl er weiß, dass er nicht zahlen kann, täuscht konkludent über seine Zahlungswilligkeit.
Was ist der Unterschied zwischen Betrug und Diebstahl?
Beim Betrug gibt das getäuschte Opfer sein Vermögen selbst weg (Vermögensverfügung); beim Diebstahl nimmt der Täter die Sache gegen den Willen des Opfers weg. Wer sich eine Sache erschleicht, betrügt – wer sie heimlich einsteckt, stiehlt.

Änderungsprotokoll zu § 263 StGB

Seit Beginn unserer täglichen Überwachung wurde diese Vorschrift nicht geändert. Änderungen werden hier dauerhaft dokumentiert — auf Wunsch auch per E-Mail.