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Strafgesetzbuch · Allgemeiner Teil

§ 69a Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis

Stand: 17.07.2026 Quelle: gesetze-im-internet.de (amtlich) Täglich auf Änderungen geprüft

(1) Entzieht das Gericht die Fahrerlaubnis, so bestimmt es zugleich, daß für die Dauer von sechs Monaten bis zu fünf Jahren keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf (Sperre). Die Sperre kann für immer angeordnet werden, wenn zu erwarten ist, daß die gesetzliche Höchstfrist zur Abwehr der von dem Täter drohenden Gefahr nicht ausreicht. Hat der Täter keine Fahrerlaubnis, so wird nur die Sperre angeordnet.

(2) Das Gericht kann von der Sperre bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen ausnehmen, wenn besondere Umstände die Annahme rechtfertigen, daß der Zweck der Maßregel dadurch nicht gefährdet wird.

(3) Das Mindestmaß der Sperre beträgt ein Jahr, wenn gegen den Täter in den letzten drei Jahren vor der Tat bereits einmal eine Sperre angeordnet worden ist.

(4) War dem Täter die Fahrerlaubnis wegen der Tat vorläufig entzogen (§ 111a der Strafprozeßordnung), so verkürzt sich das Mindestmaß der Sperre um die Zeit, in der die vorläufige Entziehung wirksam war. Es darf jedoch drei Monate nicht unterschreiten.

(5) Die Sperre beginnt mit der Rechtskraft des Urteils. In die Frist wird die Zeit einer wegen der Tat angeordneten vorläufigen Entziehung eingerechnet, soweit sie nach Verkündung des Urteils verstrichen ist, in dem die der Maßregel zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten.

(6) Im Sinne der Absätze 4 und 5 steht der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis die Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 94 der Strafprozeßordnung) gleich.

(7) Ergibt sich Grund zu der Annahme, daß der Täter zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr ungeeignet ist, so kann das Gericht die Sperre vorzeitig aufheben. Die Aufhebung ist frühestens zulässig, wenn die Sperre drei Monate, in den Fällen des Absatzes 3 ein Jahr gedauert hat; Absatz 5 Satz 2 und Absatz 6 gelten entsprechend.

Hinweis: Diese Seite wird täglich automatisch aus der amtlichen XML-Publikation des Bundesamts für Justiz aktualisiert. Keine Rechtsberatung.

Verständlich erklärt

§ 69a StGB einfach erklärt

Kurz erklärt: § 69a StGB regelt die Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis. Entzieht das Gericht einem Täter die Fahrerlaubnis, bestimmt es zugleich eine Frist, während der ihm keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf. So wird verhindert, dass er sofort eine neue Erlaubnis beantragen kann.

Voraussetzungen

  • Entziehung der Fahrerlaubnis: Das Gericht hat dem Täter die Fahrerlaubnis entzogen; auch ohne bestehende Fahrerlaubnis kann eine reine Sperre angeordnet werden.
  • Sperrfrist: Die Sperre beträgt sechs Monate bis fünf Jahre; sie kann für immer angeordnet werden, wenn die Höchstfrist zur Gefahrenabwehr nicht ausreicht.
  • Erhöhtes Mindestmaß bei Wiederholung: Das Mindestmaß beträgt ein Jahr, wenn in den letzten drei Jahren bereits einmal eine Sperre angeordnet war.

Folgen

Während der Sperre darf keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden. Die Sperre beginnt mit Rechtskraft des Urteils; eine vorläufige Entziehung wird angerechnet. Bei nachträglich festgestellter Eignung kann das Gericht die Sperre vorzeitig aufheben, frühestens nach drei Monaten.

Praxis

Die Sperre ist eine Maßregel und dient dem Schutz des Straßenverkehrs. Sie ist von einem bloßen Fahrverbot (§ 44 StGB) zu unterscheiden, das kürzer ist und die Fahrerlaubnis nicht entzieht.

Häufige Fragen zu § 69a StGB

Was ist die Sperre nach § 69a StGB?
Es ist eine gerichtlich festgelegte Frist, während der nach Entziehung der Fahrerlaubnis keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf.
Wie lange kann die Sperre dauern?
Sie beträgt sechs Monate bis fünf Jahre. In besonderen Fällen kann sie für immer angeordnet werden, wenn die Höchstfrist zur Gefahrenabwehr nicht ausreicht.
Kann eine Sperre vorzeitig aufgehoben werden?
Ja. Ergibt sich, dass der Täter nicht mehr ungeeignet ist, kann das Gericht die Sperre vorzeitig aufheben, frühestens jedoch nach drei Monaten.

Änderungsprotokoll zu § 69a StGB

Seit Beginn unserer täglichen Überwachung wurde diese Vorschrift nicht geändert. Änderungen werden hier dauerhaft dokumentiert — auf Wunsch auch per E-Mail.