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Strafgesetzbuch · Besonderer Teil

§ 333 Vorteilsgewährung

Stand: 17.07.2026 Quelle: gesetze-im-internet.de (amtlich) Täglich auf Änderungen geprüft

(1) Wer einem Amtsträger, einem Europäischen Amtsträger, einem für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einem Soldaten der Bundeswehr für die Dienstausübung einen Vorteil für diesen oder einen Dritten anbietet, verspricht oder gewährt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Wer einem Richter, Mitglied eines Gerichts der Europäischen Union oder Schiedsrichter einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, daß er eine richterliche Handlung vorgenommen hat oder künftig vornehme, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(3) Die Tat ist nicht nach Absatz 1 strafbar, wenn die zuständige Behörde im Rahmen ihrer Befugnisse entweder die Annahme des Vorteils durch den Empfänger vorher genehmigt hat oder sie auf unverzügliche Anzeige des Empfängers genehmigt.

Hinweis: Diese Seite wird täglich automatisch aus der amtlichen XML-Publikation des Bundesamts für Justiz aktualisiert. Keine Rechtsberatung.

Verständlich erklärt

§ 333 StGB einfach erklärt

Kurz erklärt: Die Vorteilsgewährung bestraft die Geberseite, wenn einem Amtsträger oder gleichgestellten Person ein Vorteil für die Dienstausübung angeboten, versprochen oder gewährt wird. Anders als bei der Bestechung muss keine pflichtwidrige Diensthandlung erkauft werden.

Voraussetzungen

  • Empfänger: Der Vorteil ist für einen Amtsträger, Europäischen Amtsträger, besonders Verpflichteten oder Soldaten der Bundeswehr bestimmt, bei Absatz 2 für einen Richter oder Schiedsrichter.
  • Tathandlung: Der Täter bietet einen Vorteil an, verspricht oder gewährt ihn für die Dienstausübung.
  • Genehmigung (Absatz 3): Die Tat ist nach Absatz 1 nicht strafbar, wenn die zuständige Behörde die Annahme genehmigt hat oder genehmigt.

Strafmaß

Nach Absatz 1 beträgt die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Bei Vorteilen an Richter oder Schiedsrichter für eine richterliche Handlung nach Absatz 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Die pflichtwidrige Variante regelt § 334 StGB, die Nehmerseite § 331 StGB und § 332 StGB.

Praxis

Die Vorschrift erfasst bereits das sogenannte Anfüttern, also Zuwendungen zur allgemeinen Klimapflege gegenüber Amtsträgern. Eine behördliche Genehmigung kann die Strafbarkeit nach Absatz 1 entfallen lassen.

Häufige Fragen zu § 333 StGB

Ist jedes Geschenk an einen Beamten strafbar?
Nicht jedes. Sozialadäquate Aufmerksamkeiten von geringem Wert werden regelmäßig nicht erfasst. Zudem kann eine behördliche Genehmigung die Strafbarkeit ausschließen.
Muss eine konkrete Gegenleistung vereinbart sein?
Nein. Bei der Vorteilsgewährung genügt ein Zusammenhang mit der Dienstausübung. Eine bestimmte pflichtwidrige Handlung muss anders als bei der Bestechung nicht erkauft werden.
Wann entfällt die Strafbarkeit durch Genehmigung?
Nach Absatz 3 ist die Tat nicht nach Absatz 1 strafbar, wenn die zuständige Behörde die Annahme vorher oder auf unverzügliche Anzeige des Empfängers genehmigt.

Änderungsprotokoll zu § 333 StGB

Seit Beginn unserer täglichen Überwachung wurde diese Vorschrift nicht geändert. Änderungen werden hier dauerhaft dokumentiert — auf Wunsch auch per E-Mail.