§ 282 Einziehung

§ 282 Einziehung

§ 282 Einziehung

Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 267, § 268, § 271Abs. 2 und 3, § 273oder § 276, dieser auch in Verbindung mit § 276a, oder nach § 279bezieht, können eingezogen werden. In den Fällen des § 275, auch in Verbindung mit § 276a, werden die dort bezeichneten Fälschungsmittel eingezogen.

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Hinweis:
Die hier veröffentlichte Fassung des Strafgesetzbuch (StGB) wurde zuletzt am 04. Februar 2024 vom Bundesministerium der Justiz (BMJ) abgerufen. Veröffentlichungen auf dieser Website erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

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