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Strafgesetzbuch · Allgemeiner Teil

§ 22 Begriffsbestimmung

Stand: 17.07.2026 Quelle: gesetze-im-internet.de (amtlich) Täglich auf Änderungen geprüft

Eine Straftat versucht, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt.

Hinweis: Diese Seite wird täglich automatisch aus der amtlichen XML-Publikation des Bundesamts für Justiz aktualisiert. Keine Rechtsberatung.

Verständlich erklärt

§ 22 StGB einfach erklärt

Kurz erklärt: Diese Vorschrift legt fest, wann rechtlich ein Versuch vorliegt: nämlich dann, wenn jemand nach seiner eigenen Vorstellung von der Tat unmittelbar dazu ansetzt, den Tatbestand zu verwirklichen.

Voraussetzungen

  • Tatentschluss: Der Täter muss sich fest entschlossen haben, eine bestimmte Straftat zu begehen.
  • Unmittelbares Ansetzen: Er muss die Schwelle zur Tatausführung überschreiten, also mit Handlungen beginnen, die ohne wesentliche Zwischenschritte in die Tatbestandsverwirklichung münden.
  • Vorstellung von der Tat: Maßgeblich ist die Sicht des Täters, wie er sich den Ablauf vorgestellt hat.

Bedeutung

Die Vorschrift grenzt die straflose Vorbereitung vom strafbaren Versuch ab. Bloße Planung oder Beschaffung von Hilfsmitteln reicht regelmäßig noch nicht aus. Ob der Versuch tatsächlich bestraft wird, richtet sich nach dem jeweiligen Straftatbestand: Bei Verbrechen ist der Versuch stets strafbar, bei Vergehen nur, wenn das Gesetz es ausdrücklich anordnet.

Praxis

Die Frage, ob schon ein unmittelbares Ansetzen vorliegt, ist häufig streitentscheidend und wird von den Gerichten für jeden Einzelfall geprüft. Wer vom Versuch freiwillig zurücktritt, kann unter den Voraussetzungen des § 24 StGB straffrei werden. Für die Strafmilderung beim Versuch gilt § 23 StGB.

Häufige Fragen zu § 22 StGB

Wann beginnt strafbar ein Versuch?
Ein Versuch beginnt, sobald jemand nach seiner Vorstellung unmittelbar zur Tat ansetzt, also die Schwelle zur eigentlichen Ausführung überschreitet. Reine Vorbereitungshandlungen genügen dafür in der Regel nicht.
Ist ein Versuch immer strafbar?
Nein. Der Versuch eines Verbrechens ist stets strafbar, der Versuch eines Vergehens nur dann, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt.
Kann man einer Bestrafung entgehen, wenn man die Tat abbricht?
Ja, unter Umständen. Wer freiwillig vom Versuch zurücktritt, kann nach § 24 StGB straffrei werden, sofern die Tat noch nicht vollendet ist.

Änderungsprotokoll zu § 22 StGB

Seit Beginn unserer täglichen Überwachung wurde diese Vorschrift nicht geändert. Änderungen werden hier dauerhaft dokumentiert — auf Wunsch auch per E-Mail.