Kurz erklärt: Diese Vorschrift legt fest, wann rechtlich ein Versuch vorliegt: nämlich dann, wenn jemand nach seiner eigenen Vorstellung von der Tat unmittelbar dazu ansetzt, den Tatbestand zu verwirklichen.
Voraussetzungen
- Tatentschluss: Der Täter muss sich fest entschlossen haben, eine bestimmte Straftat zu begehen.
- Unmittelbares Ansetzen: Er muss die Schwelle zur Tatausführung überschreiten, also mit Handlungen beginnen, die ohne wesentliche Zwischenschritte in die Tatbestandsverwirklichung münden.
- Vorstellung von der Tat: Maßgeblich ist die Sicht des Täters, wie er sich den Ablauf vorgestellt hat.
Bedeutung
Die Vorschrift grenzt die straflose Vorbereitung vom strafbaren Versuch ab. Bloße Planung oder Beschaffung von Hilfsmitteln reicht regelmäßig noch nicht aus. Ob der Versuch tatsächlich bestraft wird, richtet sich nach dem jeweiligen Straftatbestand: Bei Verbrechen ist der Versuch stets strafbar, bei Vergehen nur, wenn das Gesetz es ausdrücklich anordnet.
Praxis
Die Frage, ob schon ein unmittelbares Ansetzen vorliegt, ist häufig streitentscheidend und wird von den Gerichten für jeden Einzelfall geprüft. Wer vom Versuch freiwillig zurücktritt, kann unter den Voraussetzungen des § 24 StGB straffrei werden. Für die Strafmilderung beim Versuch gilt § 23 StGB.