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Strafgesetzbuch · Besonderer Teil

§ 236 Kinderhandel

Stand: 17.07.2026 Quelle: gesetze-im-internet.de (amtlich) Täglich auf Änderungen geprüft

(1) Wer sein noch nicht achtzehn Jahre altes Kind oder seinen noch nicht achtzehn Jahre alten Mündel oder Pflegling unter grober Vernachlässigung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht einem anderen auf Dauer überlässt und dabei gegen Entgelt oder in der Absicht handelt, sich oder einen Dritten zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Ebenso wird bestraft, wer in den Fällen des Satzes 1 das Kind, den Mündel oder Pflegling auf Dauer bei sich aufnimmt und dafür ein Entgelt gewährt.

(2) Wer unbefugt

1.
die Adoption einer Person unter achtzehn Jahren vermittelt oder
2.
eine Vermittlungstätigkeit ausübt, die zum Ziel hat, daß ein Dritter eine Person unter achtzehn Jahren auf Dauer bei sich aufnimmt,
und dabei gegen Entgelt oder in der Absicht handelt, sich oder einen Dritten zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Ebenso wird bestraft, wer als Vermittler der Adoption einer Person unter achtzehn Jahren einer Person für die Erteilung der erforderlichen Zustimmung zur Adoption ein Entgelt gewährt. Bewirkt der Täter in den Fällen des Satzes 1, daß die vermittelte Person in das Inland oder in das Ausland verbracht wird, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) Auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter

1.
aus Gewinnsucht, gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung eines Kinderhandels verbunden hat, oder
2.
das Kind oder die vermittelte Person durch die Tat in die Gefahr einer erheblichen Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung bringt.

(5) In den Fällen der Absätze 1 und 3 kann das Gericht bei Beteiligten und in den Fällen der Absätze 2 und 3 bei Teilnehmern, deren Schuld unter Berücksichtigung des körperlichen oder seelischen Wohls des Kindes oder der vermittelten Person gering ist, die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von Strafe nach den Absätzen 1 bis 3 absehen.

Hinweis: Diese Seite wird täglich automatisch aus der amtlichen XML-Publikation des Bundesamts für Justiz aktualisiert. Keine Rechtsberatung.

Verständlich erklärt

§ 236 StGB einfach erklärt

Kurz erklärt: § 236 StGB stellt den Kinderhandel unter Strafe. Erfasst wird, wer sein Kind, Mündel oder Pflegling gegen Entgelt oder aus Gewinnstreben dauerhaft einem anderen überlässt, sowie wer unbefugt und gegen Entgelt Adoptionen oder die dauerhafte Aufnahme von Minderjährigen vermittelt.

Voraussetzungen

  • Dauerhaftes Überlassen: Der Täter überlässt sein noch nicht 18 Jahre altes Kind, Mündel oder Pflegling unter grober Vernachlässigung der Fürsorgepflicht auf Dauer einem anderen.
  • Entgelt oder Bereicherung: Er handelt dabei gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen Dritten zu bereichern.
  • Unbefugte Vermittlung: Strafbar ist auch die unbefugte, entgeltliche Vermittlung einer Adoption oder der dauerhaften Aufnahme eines Minderjährigen.

Strafmaß

Das Überlassen des eigenen Kindes wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, die unbefugte Vermittlung mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (bei Verbringen ins Aus- oder Inland bis zu fünf Jahre). Der Versuch ist strafbar. In schweren Fällen (Gewinnsucht, Gewerbsmäßigkeit, Bande oder Entwicklungsgefahr) beträgt die Strafe sechs Monate bis zehn Jahre. Verwandt ist § 235 StGB.

Praxis

Die Norm schützt das Wohl von Kindern vor einem Handel mit ihrer Person. Praktisch relevant sind vor allem illegale Adoptionsvermittlungen und die Umgehung des Adoptionsrechts gegen Bezahlung.

Häufige Fragen zu § 236 StGB

Was fällt unter Kinderhandel im Sinne des § 236 StGB?
Erfasst wird das dauerhafte Überlassen des eigenen Kindes gegen Geld oder aus Gewinnstreben sowie die unbefugte, bezahlte Vermittlung von Adoptionen oder Aufnahmen Minderjähriger. Geschützt wird das Wohl des Kindes.
Ist eine private Adoptionsvermittlung strafbar?
Wer unbefugt und gegen Entgelt oder zur eigenen Bereicherung eine Adoption vermittelt, macht sich strafbar. Adoptionen dürfen nur über die zuständigen amtlichen Stellen vermittelt werden.
Kann das Gericht von Strafe absehen?
Ja. Ist die Schuld eines Beteiligten unter Berücksichtigung des Wohls des Kindes gering, kann das Gericht die Strafe mildern oder ganz von Strafe absehen.

Änderungsprotokoll zu § 236 StGB

Seit Beginn unserer täglichen Überwachung wurde diese Vorschrift nicht geändert. Änderungen werden hier dauerhaft dokumentiert — auf Wunsch auch per E-Mail.