- 1.
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eine Tat nach § 303aAbs. 1 begeht,
- 2.
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Daten (§ 202aAbs. 2) in der Absicht, einem anderen Nachteil zuzufügen, eingibt oder übermittelt oder
- 3.
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eine Datenverarbeitungsanlage oder einen Datenträger zerstört, beschädigt, unbrauchbar macht, beseitigt oder verändert,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
- 1.
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einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt,
- 2.
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gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Computersabotage verbunden hat,
- 3.
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durch die Tat die Versorgung der Bevölkerung mit lebenswichtigen Gütern oder Dienstleistungen oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt.