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Strafgesetzbuch · Besonderer Teil

§ 148 Wertzeichenfälschung

Stand: 17.07.2026 Quelle: gesetze-im-internet.de (amtlich) Täglich auf Änderungen geprüft

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
amtliche Wertzeichen in der Absicht nachmacht, daß sie als echt verwendet oder in Verkehr gebracht werden oder daß ein solches Verwenden oder Inverkehrbringen ermöglicht werde, oder amtliche Wertzeichen in dieser Absicht so verfälscht, daß der Anschein eines höheren Wertes hervorgerufen wird,
2.
falsche amtliche Wertzeichen in dieser Absicht sich verschafft oder
3.
falsche amtliche Wertzeichen als echt verwendet, feilhält oder in Verkehr bringt.

(2) Wer bereits verwendete amtliche Wertzeichen, an denen das Entwertungszeichen beseitigt worden ist, als gültig verwendet oder in Verkehr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(3) Der Versuch ist strafbar.

Hinweis: Diese Seite wird täglich automatisch aus der amtlichen XML-Publikation des Bundesamts für Justiz aktualisiert. Keine Rechtsberatung.

Verständlich erklärt

§ 148 StGB einfach erklärt

Kurz erklärt: Wertzeichenfälschung begeht, wer amtliche Wertzeichen wie Briefmarken oder Steuermarken nachmacht, verfälscht oder als echt verwendet. Geschützt wird die Echtheit und Verlässlichkeit amtlicher Wertzeichen.

Voraussetzungen

  • Amtliche Wertzeichen: Es geht um staatlich ausgegebene Wertzeichen, etwa Postwertzeichen oder Steuermarken.
  • Tathandlung: Nachmachen oder Verfälschen in Verwendungsabsicht, sich falsche Wertzeichen verschaffen oder falsche Wertzeichen als echt verwenden, feilhalten oder in Verkehr bringen.
  • Absicht: Bei Absatz 1 handelt der Täter in der Absicht, dass die Wertzeichen als echt verwendet oder in Verkehr gebracht werden.

Strafmaß

Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe (Absatz 1). Wer bereits verwendete Wertzeichen nach Beseitigung des Entwertungszeichens erneut als gültig verwendet oder in Verkehr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar.

Praxis

Praktisch bedeutsam ist etwa das Entfernen des Stempels von bereits benutzten Briefmarken, um sie erneut zu verwenden. Die Vorschrift ähnelt der Geldfälschung, betrifft aber amtliche Wertzeichen statt Bargeld.

Häufige Fragen zu § 148 StGB

Was sind amtliche Wertzeichen?
Staatlich ausgegebene Zeichen mit festgelegtem Wert, zum Beispiel Briefmarken (Postwertzeichen) oder Steuer- und Gebührenmarken.
Ist das Wiederverwenden gestempelter Briefmarken strafbar?
Ja. Wer das Entwertungszeichen entfernt und die Marke erneut als gültig verwendet oder in Verkehr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft.
Macht sich schon strafbar, wer es nur versucht?
Ja. Der Versuch der Wertzeichenfälschung ist ausdrücklich strafbar.

Änderungsprotokoll zu § 148 StGB

Seit Beginn unserer täglichen Überwachung wurde diese Vorschrift nicht geändert. Änderungen werden hier dauerhaft dokumentiert — auf Wunsch auch per E-Mail.