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einen anderen Menschen durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt,
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in der Absicht handelt, eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken oder
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das Löschen des Brandes verhindert oder erschwert.
§ 306b Besonders schwere Brandstiftung
Hinweis:
Die hier veröffentlichte Fassung des Strafgesetzbuch (StGB) wurde zuletzt am 04. Februar 2024 vom Bundesministerium der Justiz (BMJ) abgerufen. Veröffentlichungen auf dieser Website erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.