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Strafgesetzbuch · Besonderer Teil

§ 250 Schwerer Raub

Stand: 17.07.2026 Quelle: gesetze-im-internet.de (amtlich) Täglich auf Änderungen geprüft

(1) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn

1.
der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub
a)
eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
b)
sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden,
c)
eine andere Person durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder
2.
der Täter den Raub als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begeht.

(2) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub

1.
bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet,
2.
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 eine Waffe bei sich führt oder
3.
eine andere Person
a)
bei der Tat körperlich schwer mißhandelt oder
b)
durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.

(3) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

Hinweis: Diese Seite wird täglich automatisch aus der amtlichen XML-Publikation des Bundesamts für Justiz aktualisiert. Keine Rechtsberatung.

Verständlich erklärt

§ 250 StGB einfach erklärt

Kurz erklärt: Der schwere Raub verschärft den Grundtatbestand des Raubes (§ 249 StGB) für besonders gefährliche Begehungsweisen. Höhere Strafen drohen etwa beim Beisichführen oder Verwenden von Waffen und gefährlichen Werkzeugen, bei bandenmäßigem Handeln oder wenn das Opfer in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung gebracht wird.

Voraussetzungen

  • Grunddelikt: Raub nach § 249 StGB.
  • Qualifikation Absatz 1: Beisichführen einer Waffe oder eines gefährlichen Werkzeugs bzw. eines Mittels zur Widerstandsbrechung, Gefahr schwerer Gesundheitsschädigung oder bandenmäßiges Handeln.
  • Qualifikation Absatz 2: Verwenden einer Waffe oder eines gefährlichen Werkzeugs, schwere Misshandlung oder Todesgefahr für das Opfer.

Strafmaß

Absatz 1: Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren. Absatz 2 (besonders schwere Fälle, etwa Verwenden einer Waffe, schwere Misshandlung oder Todesgefahr): Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren. In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren (Absatz 3). Bei Todesfolge greift § 251 StGB.

Praxis

Zentral ist der Unterschied zwischen bloßem Beisichführen (Absatz 1) und aktivem Verwenden (Absatz 2) einer Waffe. Schon das ungenutzte Mitführen einer Waffe beim Raub erhöht den Strafrahmen deutlich.

Häufige Fragen zu § 250 StGB

Was ist der Unterschied zwischen Absatz 1 und Absatz 2?
Absatz 1 erfasst unter anderem das bloße Beisichführen einer Waffe (Mindeststrafe drei Jahre). Absatz 2 verlangt das aktive Verwenden oder eine schwere Misshandlung bzw. Todesgefahr (Mindeststrafe fünf Jahre).
Muss die Waffe tatsächlich eingesetzt werden?
Für Absatz 1 nicht. Bereits das Beisichführen einer Waffe oder eines gefährlichen Werkzeugs beim Raub genügt. Das Verwenden führt zum höheren Rahmen des Absatzes 2.
Was gilt bei bandenmäßigem Raub?
Wer den Raub als Mitglied einer Raub- oder Diebesbande unter Mitwirkung eines weiteren Mitglieds begeht, erfüllt die Qualifikation des Absatzes 1 mit einer Mindeststrafe von drei Jahren.

Änderungsprotokoll zu § 250 StGB

Seit Beginn unserer täglichen Überwachung wurde diese Vorschrift nicht geändert. Änderungen werden hier dauerhaft dokumentiert — auf Wunsch auch per E-Mail.