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Strafgesetzbuch · Besonderer Teil

§ 323c Unterlassene Hilfeleistung; Behinderung von hilfeleistenden Personen

Stand: 17.07.2026 Quelle: gesetze-im-internet.de (amtlich) Täglich auf Änderungen geprüft

(1) Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer in diesen Situationen eine Person behindert, die einem Dritten Hilfe leistet oder leisten will.

Hinweis: Diese Seite wird täglich automatisch aus der amtlichen XML-Publikation des Bundesamts für Justiz aktualisiert. Keine Rechtsberatung.

Verständlich erklärt

§ 323c StGB einfach erklärt

Kurz erklärt: § 323c StGB verpflichtet jedermann zur Hilfe: Wer bei Unglücksfällen, gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. Seit 2017 ebenso strafbar: das Behindern von Hilfeleistenden – die „Gaffer-Norm".

Was geschuldet ist

Die nach den Umständen bestmögliche zumutbare Hilfe – im Minimum der Notruf. Niemand muss sich selbst erheblich gefährden oder medizinische Wunder vollbringen; Laien schulden Erste Hilfe nach Kräften. Die Pflicht trifft jeden, der den Unglücksfall wahrnimmt, unabhängig von Verursachung oder Nähebeziehung.

Strafmaß und typische Fälle

Bis zu ein Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe – für das Unterlassen wie für das Behindern (die blockierte Rettungsgasse, das Bedrängen von Sanitätern, Gaffen mit Blockadewirkung). Wer als Garant (Unfallverursacher, Angehöriger) nicht hilft, haftet weit schärfer aus §§ 212, 227 StGB in Verbindung mit § 13 StGB. Keine Angst vor Fehlern: Wer in gutem Glauben Erste Hilfe leistet, haftet für Folgen praktisch nie – Nichtstun ist das einzige, was strafbar ist.

Häufige Fragen zu § 323c StGB

Bin ich verpflichtet, bei einem Unfall zu helfen?
Ja. Unterlassene Hilfeleistung wird mit bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft (§ 323c StGB). Geschuldet ist die zumutbare Hilfe – mindestens der Notruf 112, dazu Erste Hilfe nach Ihren Fähigkeiten. Eigene erhebliche Gefährdung müssen Sie nicht eingehen.
Kann ich bestraft werden, wenn ich bei der Ersten Hilfe etwas falsch mache?
Praktisch nein. Wer in gutem Glauben hilft, ist rechtlich weitgehend geschützt – Fehler bei der Laienhilfe werden nicht bestraft, Schäden deckt die gesetzliche Unfallversicherung des Helfers ab. Strafbar ist allein das Nichtstun.
Machen sich Gaffer strafbar?
Ja, gleich mehrfach: Wer Hilfeleistende behindert, fällt unter § 323c Abs. 2 StGB (bis ein Jahr); wer keine Rettungsgasse bildet, zahlt Bußgelder bis 320 Euro; wer Unfallopfer oder Verstorbene filmt, macht sich nach § 201a StGB strafbar (bis zwei Jahre).

Änderungsprotokoll zu § 323c StGB

Seit Beginn unserer täglichen Überwachung wurde diese Vorschrift nicht geändert. Änderungen werden hier dauerhaft dokumentiert — auf Wunsch auch per E-Mail.