(1) Wer zur Vorbereitung 1. eines bestimmten Unternehmens im Sinne des § 307Abs. 1 oder des § 309Abs. 2, 2. einer Straftat nach § 308Abs. 1, die durch Sprengstoff begangen werden soll, 3. einer Straftat nach § 309Abs. 1 oder 4. einer Straftat nach § 309Abs. 6 Kernbrennstoffe, sonstige radioaktive Stoffe, Sprengstoffe oder die zur Ausführung der Tat erforderlichen besonderen Vorrichtungen herstellt, sich oder einem anderen verschafft, verwahrt oder einem anderen überläßt, wird in den Fällen der Nummer 1 mit ...