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Strafgesetzbuch · Besonderer Teil

§ 125 Landfriedensbruch

Stand: 17.07.2026 Quelle: gesetze-im-internet.de (amtlich) Täglich auf Änderungen geprüft

(1) Wer sich an

1.
Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Sachen oder
2.
Bedrohungen von Menschen mit einer Gewalttätigkeit,
die aus einer Menschenmenge in einer die öffentliche Sicherheit gefährdenden Weise mit vereinten Kräften begangen werden, als Täter oder Teilnehmer beteiligt oder wer auf die Menschenmenge einwirkt, um ihre Bereitschaft zu solchen Handlungen zu fördern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Soweit die in Absatz 1 Nr. 1, 2 bezeichneten Handlungen in § 113 mit Strafe bedroht sind, gilt § 113 Abs. 3, 4 sinngemäß. Dies gilt auch in Fällen des § 114, wenn die Diensthandlung eine Vollstreckungshandlung im Sinne des § 113 Absatz 1 ist.

Hinweis: Diese Seite wird täglich automatisch aus der amtlichen XML-Publikation des Bundesamts für Justiz aktualisiert. Keine Rechtsberatung.

Verständlich erklärt

§ 125 StGB einfach erklärt

Kurz erklärt: Landfriedensbruch begeht, wer sich an Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Sachen beteiligt, die aus einer Menschenmenge mit vereinten Kräften begangen werden – oder auf die Menge einwirkt, um solche Gewalttätigkeiten zu fördern (§ 125 StGB). Der Tatbestand zielt auf eskalierende Demonstrationen, Krawalle und Ausschreitungen bei Großveranstaltungen.

Voraussetzungen

Erforderlich ist die Beteiligung als Täter oder Teilnehmer an den Gewalttätigkeiten selbst – das bloße Dabeisein in einer gewalttätigen Menge ist seit 1970 straflos. Wer allerdings mitmarschiert, anfeuert oder Deckung gibt, kann sich als psychischer Gehilfe beteiligen. Die Abgrenzung ist in Krawall-Verfahren regelmäßig der zentrale Streitpunkt.

Strafmaß

Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Der besonders schwere Fall (§ 125a StGB) – Waffen, gefährliche Werkzeuge, Plünderung oder schwere Gewalt gegen Personen – wird mit sechs Monaten bis zu zehn Jahren geahndet. Daneben treten regelmäßig Körperverletzungs-, Sachbeschädigungs- und Widerstandsdelikte.

Häufige Fragen zu § 125 StGB

Mache ich mich strafbar, wenn ich bei einer eskalierenden Demo nur dabei bin?
Das bloße Anwesendsein in der Menge ist kein Landfriedensbruch – strafbar ist erst die Beteiligung an den Gewalttätigkeiten als Täter oder Gehilfe, wozu auch gezieltes Anfeuern oder Abschirmen zählen kann. Wer Gewalt bemerkt, sollte sich räumlich distanzieren, auch wegen möglicher polizeilicher Maßnahmen.
Welche Strafe droht bei Landfriedensbruch?
Bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe (§ 125 StGB). Beim schweren Landfriedensbruch – etwa mit Waffen, beim Plündern oder bei schweren Gewalttätigkeiten – sechs Monate bis zehn Jahre (§ 125a StGB).
Zählt Vermummung schon als Landfriedensbruch?
Nein. Das Vermummungsverbot ist im Versammlungsrecht geregelt (je nach Bundesland Straftat oder Ordnungswidrigkeit). Landfriedensbruch setzt Gewalttätigkeiten aus der Menge voraus – Vermummung kann aber als Indiz für Gewaltbereitschaft in die Beweiswürdigung einfließen.

Änderungsprotokoll zu § 125 StGB

Seit Beginn unserer täglichen Überwachung wurde diese Vorschrift nicht geändert. Änderungen werden hier dauerhaft dokumentiert — auf Wunsch auch per E-Mail.