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Strafgesetzbuch · Besonderer Teil

§ 154 Meineid

Stand: 17.07.2026 Quelle: gesetze-im-internet.de (amtlich) Täglich auf Änderungen geprüft

(1) Wer vor Gericht oder vor einer anderen zur Abnahme von Eiden zuständigen Stelle falsch schwört, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

Hinweis: Diese Seite wird täglich automatisch aus der amtlichen XML-Publikation des Bundesamts für Justiz aktualisiert. Keine Rechtsberatung.

Verständlich erklärt

§ 154 StGB einfach erklärt

Kurz erklärt: Meineid ist die eidlich bekräftigte Falschaussage – und ein Verbrechen: Wer vor Gericht oder einer anderen zuständigen Stelle falsch schwört, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft (§ 154 StGB). Der Eid gilt als stärkste Beteuerungsform der Rechtsordnung; sein Missbrauch wiegt entsprechend schwer.

Voraussetzungen und Praxis

Erforderlich ist eine falsche Aussage, die durch Eid bekräftigt wird. In der deutschen Gerichtspraxis wird heute allerdings nur noch selten vereidigt – die Vereidigung ist die Ausnahme (§ 59 StPO), weshalb Verurteilungen wegen Meineids selten sind; praktisch bedeutsamer ist die falsche uneidliche Aussage (§ 153 StGB). Dem Eid gleichgestellt sind die Berufung auf einen früheren Eid und die eidesgleiche Bekräftigung.

Strafmaß

Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr, in minder schweren Fällen sechs Monate bis fünf Jahre. Auch der fahrlässige Falscheid ist strafbar (§ 161 StGB, bis ein Jahr). Wie bei der Falschaussage gelten Aussagenotstand (§ 157 StGB) und die strafbefreiende Berichtigung (§ 158 StGB); zudem ist bereits der Versuch strafbar, ebenso die Verleitung und die versuchte Anstiftung zur Falschaussage (§§ 159, 160 StGB).

Häufige Fragen zu § 154 StGB

Welche Strafe steht auf Meineid?
Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr (§ 154 StGB) – Meineid ist ein Verbrechen, eine Geldstrafe scheidet aus. In minder schweren Fällen sechs Monate bis fünf Jahre. Die unbeeidete Falschaussage (§ 153 StGB) beginnt dagegen bei drei Monaten.
Wird vor deutschen Gerichten überhaupt noch vereidigt?
Selten. Nach § 59 StPO ist die Vereidigung die Ausnahme und steht im Ermessen des Gerichts – etwa bei ausschlaggebender Bedeutung der Aussage. Deshalb sind Meineid-Verurteilungen rar; die praktisch wichtige Strafnorm ist die falsche uneidliche Aussage.
Kann man eine falsche eidliche Aussage noch korrigieren?
Ja. Wer die Falschaussage rechtzeitig berichtigt – bevor sie verwertet wird oder ein Nachteil entsteht –, kann nach § 158 StGB milder bestraft oder ganz von Strafe verschont werden. Die Berichtigung sollte gegenüber der vernehmenden Stelle erfolgen.

Änderungsprotokoll zu § 154 StGB

Seit Beginn unserer täglichen Überwachung wurde diese Vorschrift nicht geändert. Änderungen werden hier dauerhaft dokumentiert — auf Wunsch auch per E-Mail.