Kurz erklärt: Meineid ist die eidlich bekräftigte Falschaussage – und ein Verbrechen: Wer vor Gericht oder einer anderen zuständigen Stelle falsch schwört, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft (§ 154 StGB). Der Eid gilt als stärkste Beteuerungsform der Rechtsordnung; sein Missbrauch wiegt entsprechend schwer.
Voraussetzungen und Praxis
Erforderlich ist eine falsche Aussage, die durch Eid bekräftigt wird. In der deutschen Gerichtspraxis wird heute allerdings nur noch selten vereidigt – die Vereidigung ist die Ausnahme (§ 59 StPO), weshalb Verurteilungen wegen Meineids selten sind; praktisch bedeutsamer ist die falsche uneidliche Aussage (§ 153 StGB). Dem Eid gleichgestellt sind die Berufung auf einen früheren Eid und die eidesgleiche Bekräftigung.
Strafmaß
Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr, in minder schweren Fällen sechs Monate bis fünf Jahre. Auch der fahrlässige Falscheid ist strafbar (§ 161 StGB, bis ein Jahr). Wie bei der Falschaussage gelten Aussagenotstand (§ 157 StGB) und die strafbefreiende Berichtigung (§ 158 StGB); zudem ist bereits der Versuch strafbar, ebenso die Verleitung und die versuchte Anstiftung zur Falschaussage (§§ 159, 160 StGB).