- 1.
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zu erwarten ist, daß der Täter künftig auch ohne Verurteilung zu Strafe keine Straftaten mehr begehen wird,
- 2.
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nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Täters besondere Umstände vorliegen, die eine Verhängung von Strafe entbehrlich machen, und
- 3.
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die Verteidigung der Rechtsordnung die Verurteilung zu Strafe nicht gebietet.
§ 56Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.