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Strafgesetzbuch · Besonderer Teil

§ 255 Räuberische Erpressung

Stand: 17.07.2026 Quelle: gesetze-im-internet.de (amtlich) Täglich auf Änderungen geprüft

Wird die Erpressung durch Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben begangen, so ist der Täter gleich einem Räuber zu bestrafen.

Hinweis: Diese Seite wird täglich automatisch aus der amtlichen XML-Publikation des Bundesamts für Justiz aktualisiert. Keine Rechtsberatung.

Verständlich erklärt

§ 255 StGB einfach erklärt

Kurz erklärt: Die räuberische Erpressung ist die Erpressung mit Raubmitteln: Wird die Erpressung durch Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben begangen, ist der Täter gleich einem Räuber zu bestrafen (§ 255 StGB) – Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr, mit allen Verschärfungen der §§ 250, 251 StGB.

Abgrenzung zum Raub

Nach der Rechtsprechung entscheidet das äußere Erscheinungsbild: Nimmt der Täter die Sache selbst weg, ist es Raub; lässt er sie sich geben, räuberische Erpressung. Praktisch ist die Unterscheidung oft bedeutungslos – die Strafrahmen sind identisch. Der Banküberfall („Geld her!") ist der Lehrbuchfall der räuberischen Erpressung, ebenso das „Abziehen" von Wertsachen unter Gewaltandrohung.

Strafmaß

Nicht unter einem Jahr; mit Waffen oder als Bande nicht unter drei Jahren, bei Verwendung der Waffe nicht unter fünf (§ 250 StGB); verursacht der Täter leichtfertig den Tod, lebenslange Freiheitsstrafe oder nicht unter zehn Jahren (§ 251 StGB). Auch die erzwungene Preisgabe von PINs, Kryptowährungs-Keys oder Überweisungen fällt unter § 255 StGB – das moderne „Home Invasion"-Szenario.

Häufige Fragen zu § 255 StGB

Was ist der Unterschied zwischen Raub und räuberischer Erpressung?
Beim Raub nimmt der Täter die Sache selbst weg, bei der räuberischen Erpressung zwingt er das Opfer zur Herausgabe oder Vermögensverfügung („Geld her!"). Die Strafen sind identisch: nicht unter einem Jahr, mit Waffen deutlich mehr – die Abgrenzung ist meist akademisch.
Welche Strafe droht für einen Überfall mit Herausgabeverlangen?
Als räuberische Erpressung mindestens ein Jahr Freiheitsstrafe (§§ 253, 255 StGB); mit mitgeführter Waffe mindestens drei, bei deren Verwendung mindestens fünf Jahre (§ 250 StGB). Verursacht der Täter leichtfertig den Tod des Opfers, droht lebenslange Freiheitsstrafe (§ 251 StGB).
Fällt erzwungene Herausgabe von PIN oder Passwörtern unter § 255 StGB?
Ja. Wer mit Gewalt oder Leib-und-Leben-Drohung PINs, Zugangsdaten oder Krypto-Keys erzwingt und damit Vermögen erlangt, begeht räuberische Erpressung – zusätzlich kommen Computerbetrug (§ 263a StGB) beim Abheben und Freiheitsberaubung in Betracht.

Änderungsprotokoll zu § 255 StGB

Seit Beginn unserer täglichen Überwachung wurde diese Vorschrift nicht geändert. Änderungen werden hier dauerhaft dokumentiert — auf Wunsch auch per E-Mail.