- 1.
-
einen der in § 125aSatz 2 Nr. 1 bis 4 bezeichneten Fälle des Landfriedensbruchs,
- 2.
- 3.
- 4.
- 5.
- 6.
-
einen Raub oder eine räuberische Erpressung (§§ 249bis 251 oder 255),
- 7.
- 8.
androht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.