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Strafgesetzbuch · Besonderer Teil

§ 326 Unerlaubter Umgang mit Abfällen

Stand: 17.07.2026 Quelle: gesetze-im-internet.de (amtlich) Täglich auf Änderungen geprüft

(1) Wer unbefugt Abfälle, die

1.
Gifte oder Erreger von auf Menschen oder Tiere übertragbaren gemeingefährlichen Krankheiten enthalten oder hervorbringen können,
2.
für den Menschen krebserzeugend, fortpflanzungsgefährdend oder erbgutverändernd sind,
3.
explosionsgefährlich, selbstentzündlich oder nicht nur geringfügig radioaktiv sind oder
4.
nach Art, Beschaffenheit oder Menge geeignet sind,
a)
nachhaltig ein Gewässer, die Luft oder den Boden zu verunreinigen oder sonst nachteilig zu verändern oder
b)
einen Bestand von Tieren oder Pflanzen zu gefährden,
außerhalb einer dafür zugelassenen Anlage oder unter wesentlicher Abweichung von einem vorgeschriebenen oder zugelassenen Verfahren sammelt, befördert, behandelt, verwertet, lagert, ablagert, ablässt, beseitigt, handelt, makelt oder sonst bewirtschaftet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer Abfälle im Sinne des Absatzes 1 entgegen einem Verbot oder ohne die erforderliche Genehmigung in den, aus dem oder durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt.

(3) Wer radioaktive Abfälle unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten nicht abliefert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(4) In den Fällen der Absätze 1 und 2 ist der Versuch strafbar.

(5) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe

1.
in den Fällen der Absätze 1 und 2 Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe,
2.
in den Fällen des Absatzes 3 Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

(6) Die Tat ist dann nicht strafbar, wenn schädliche Einwirkungen auf die Umwelt, insbesondere auf Menschen, Gewässer, die Luft, den Boden, Nutztiere oder Nutzpflanzen, wegen der geringen Menge der Abfälle offensichtlich ausgeschlossen sind.

Hinweis: Diese Seite wird täglich automatisch aus der amtlichen XML-Publikation des Bundesamts für Justiz aktualisiert. Keine Rechtsberatung.

Verständlich erklärt

§ 326 StGB einfach erklärt

Kurz erklärt: Diese Vorschrift bestraft den unerlaubten Umgang mit gefährlichen Abfällen. Erfasst sind giftige, krebserzeugende, explosionsgefährliche, radioaktive oder umweltschädliche Abfälle, die außerhalb zugelassener Anlagen oder unter wesentlicher Abweichung von zugelassenen Verfahren behandelt werden.

Voraussetzungen

  • Gefährliche Abfälle: Es handelt sich um Abfälle mit Giften, Krankheitserregern, krebserzeugenden, explosiven, radioaktiven oder gewässer-, luft- und bodengefährdenden Eigenschaften.
  • Unerlaubter Umgang: Der Täter sammelt, befördert, behandelt, lagert, beseitigt oder bewirtschaftet sie außerhalb zugelassener Anlagen oder unter wesentlicher Abweichung vom zugelassenen Verfahren.
  • Verbringen (Absatz 2): Erfasst ist auch das verbotswidrige oder genehmigungslose Verbringen solcher Abfälle über die Grenzen des Geltungsbereichs.

Strafmaß

Der Grundtatbestand sieht Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. Das Nichtabliefern radioaktiver Abfälle nach Absatz 3 wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist in den Fällen der Absätze 1 und 2 strafbar. Bei fahrlässigem Handeln gelten mildere Rahmen. Nach Absatz 6 entfällt die Strafbarkeit bei offensichtlich ausgeschlossenen schädlichen Umwelteinwirkungen. Verwandt ist § 324 StGB.

Praxis

Typische Fälle sind das illegale Ablagern von Sonderabfall oder Chemikalien in der Natur. Die sogenannte Geringfügigkeitsklausel in Absatz 6 nimmt Bagatellmengen aus, bei denen schädliche Umwelteinwirkungen offensichtlich ausgeschlossen sind.

Häufige Fragen zu § 326 StGB

Welche Abfälle sind erfasst?
Erfasst sind besonders gefährliche Abfälle, etwa giftige, krebserzeugende, explosionsgefährliche, radioaktive oder solche, die Gewässer, Luft oder Boden nachhaltig schädigen können.
Ist die illegale Müllentsorgung im Wald strafbar?
Wenn es sich um gefährliche Abfälle im Sinne der Vorschrift handelt, ja. Für gewöhnlichen Hausmüll greifen dagegen eher ordnungsrechtliche Regelungen.
Gibt es eine Bagatellgrenze?
Ja. Nach Absatz 6 ist die Tat nicht strafbar, wenn schädliche Umwelteinwirkungen wegen der geringen Menge offensichtlich ausgeschlossen sind.

Änderungsprotokoll zu § 326 StGB

Seit Beginn unserer täglichen Überwachung wurde diese Vorschrift nicht geändert. Änderungen werden hier dauerhaft dokumentiert — auf Wunsch auch per E-Mail.