Strafgesetzbuch · Besonderer Teil
§ 106 Nötigung des Bundespräsidenten und von Mitgliedern eines Verfassungsorgans
Stand: 17.07.2026 Quelle: gesetze-im-internet.de (amtlich) Täglich auf Änderungen geprüft
(1) Wer
- 1.
- den Bundespräsidenten oder
- 2.
- ein Mitglied
- a)
- eines Gesetzgebungsorgans des Bundes oder eines Landes,
- b)
- der Bundesversammlung oder
- c)
- der Regierung oder des Verfassungsgerichts des Bundes oder eines Landes
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
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