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Strafgesetzbuch · Besonderer Teil

§ 192a Verhetzende Beleidigung

Stand: 17.07.2026 Quelle: gesetze-im-internet.de (amtlich) Täglich auf Änderungen geprüft

Wer einen Inhalt (§ 11 Absatz 3), der geeignet ist, die Menschenwürde anderer dadurch anzugreifen, dass er eine durch ihre nationale, rassische, religiöse oder ethnische Herkunft, ihre Weltanschauung, ihre Behinderung oder ihre sexuelle Orientierung bestimmte Gruppe oder einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer dieser Gruppen beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet, an eine andere Person, die zu einer der vorbezeichneten Gruppen gehört, gelangen lässt, ohne von dieser Person hierzu aufgefordert zu sein, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Hinweis: Diese Seite wird täglich automatisch aus der amtlichen XML-Publikation des Bundesamts für Justiz aktualisiert. Keine Rechtsberatung.

Verständlich erklärt

§ 192a StGB einfach erklärt

Kurz erklärt: Die verhetzende Beleidigung erfasst das gezielte, unaufgeforderte Zusenden menschenverachtender Inhalte an Angehörige einer angegriffenen Gruppe.

Voraussetzungen

  • Menschenwürdeangriff: Der Inhalt muss geeignet sein, die Menschenwürde anderer anzugreifen, indem er eine bestimmte Gruppe beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet.
  • Geschützte Merkmale: Die Gruppe ist durch nationale, rassische, religiöse oder ethnische Herkunft, Weltanschauung, Behinderung oder sexuelle Orientierung bestimmt.
  • Unaufgefordertes Gelangenlassen: Der Täter lässt den Inhalt an eine Person gelangen, die zu einer solchen Gruppe gehört, ohne dazu aufgefordert worden zu sein.

Strafmaß

Der Strafrahmen beträgt Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.

Praxis

Die Vorschrift schließt eine Lücke zwischen der Beleidigung nach § 185 StGB und der Volksverhetzung nach § 130 StGB. Erfasst wird gerade das gezielte Konfrontieren einzelner Betroffener mit hetzerischen Inhalten, etwa per Nachricht oder Zusendung.

Häufige Fragen zu § 192a StGB

Worin liegt der Unterschied zur Volksverhetzung?
Die Volksverhetzung nach § 130 StGB setzt in der Regel eine an die Öffentlichkeit gerichtete Eignung zur Friedensstörung voraus. § 192a StGB erfasst dagegen gezielt das unaufgeforderte Zuleiten hetzerischer Inhalte an einzelne Betroffene.
Muss der Inhalt an ein Mitglied der Gruppe gerichtet sein?
Ja. Strafbar ist, wer den Inhalt an eine Person gelangen lässt, die zu einer der geschützten Gruppen gehört, ohne dazu aufgefordert worden zu sein.
Welche Gruppen sind geschützt?
Geschützt sind Gruppen, die durch nationale, rassische, religiöse oder ethnische Herkunft, Weltanschauung, Behinderung oder sexuelle Orientierung bestimmt sind, sowie einzelne Personen wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer solchen Gruppe.

Änderungsprotokoll zu § 192a StGB

Seit Beginn unserer täglichen Überwachung wurde diese Vorschrift nicht geändert. Änderungen werden hier dauerhaft dokumentiert — auf Wunsch auch per E-Mail.