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Strafgesetzbuch · Besonderer Teil

§ 151 Wertpapiere

Stand: 17.07.2026 Quelle: gesetze-im-internet.de (amtlich) Täglich auf Änderungen geprüft

Dem Geld im Sinne der §§ 146, 147, 149 und 150 stehen folgende Wertpapiere gleich, wenn sie durch Druck und Papierart gegen Nachahmung besonders gesichert sind:

1.
Inhaber- sowie solche Orderschuldverschreibungen, die Teile einer Gesamtemission sind, wenn in den Schuldverschreibungen die Zahlung einer bestimmten Geldsumme versprochen wird;
2.
Aktien;
3.
von Kapitalverwaltungsgesellschaften ausgegebene Anteilscheine;
4.
Zins-, Gewinnanteil- und Erneuerungsscheine zu Wertpapieren der in den Nummern 1 bis 3 bezeichneten Art sowie Zertifikate über Lieferung solcher Wertpapiere;
5.
Reiseschecks.

Hinweis: Diese Seite wird täglich automatisch aus der amtlichen XML-Publikation des Bundesamts für Justiz aktualisiert. Keine Rechtsberatung.

Verständlich erklärt

§ 151 StGB einfach erklärt

Kurz erklärt: Diese Vorschrift stellt bestimmte Wertpapiere dem Geld gleich. Ihre Fälschung wird daher wie Geldfälschung behandelt, wenn die Papiere durch Druck und Papierart besonders gegen Nachahmung gesichert sind.

Voraussetzungen

  • Gleichstellung mit Geld: Die genannten Wertpapiere gelten im Sinne der Geldfälschungsvorschriften (§§ 146, 147, 149, 150 StGB) als Geld.
  • Besondere Sicherung: Sie müssen durch Druck und Papierart besonders gegen Nachahmung gesichert sein.
  • Erfasste Papiere: Unter anderem bestimmte Inhaber- und Orderschuldverschreibungen, Aktien, Anteilscheine von Kapitalverwaltungsgesellschaften, zugehörige Zins- und Gewinnanteilscheine sowie Reiseschecks.

Bedeutung

Die Vorschrift enthält selbst keinen eigenen Strafrahmen. Sie erweitert den Anwendungsbereich der Geldfälschungsdelikte: Wer solche Wertpapiere fälscht, wird nach den Regeln über Geldfälschung bestraft.

Praxis

Praktische Bedeutung hat die Norm für die Fälschung börsengehandelter Papiere wie Aktien oder von Reiseschecks. Voraussetzung ist stets, dass die Papiere durch besondere Druck- und Papiermerkmale gegen Nachahmung geschützt sind.

Häufige Fragen zu § 151 StGB

Warum werden Wertpapiere wie Geld behandelt?
Weil sie im Wirtschaftsverkehr eine geldähnliche Funktion haben. Deshalb wird ihre Fälschung nach denselben strengen Regeln wie die Geldfälschung geahndet.
Welche Papiere sind erfasst?
Unter anderem bestimmte Schuldverschreibungen, Aktien, Anteilscheine von Kapitalverwaltungsgesellschaften, zugehörige Zins- und Gewinnanteilscheine sowie Reiseschecks.
Gilt das für jedes Wertpapier?
Nein. Nur für die aufgezählten Papiere und nur, wenn sie durch Druck und Papierart besonders gegen Nachahmung gesichert sind.

Änderungsprotokoll zu § 151 StGB

Seit Beginn unserer täglichen Überwachung wurde diese Vorschrift nicht geändert. Änderungen werden hier dauerhaft dokumentiert — auf Wunsch auch per E-Mail.