Zum Inhalt springen
stgb.de

Strafgesetzbuch · Besonderer Teil

§ 172 Doppelehe; doppelte Lebenspartnerschaft

Stand: 17.07.2026 Quelle: gesetze-im-internet.de (amtlich) Täglich auf Änderungen geprüft

Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer verheiratet ist oder eine Lebenspartnerschaft führt und

1.
mit einer dritten Person eine Ehe schließt oder
2.
gemäß § 1 Absatz 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes gegenüber der für die Begründung der Lebenspartnerschaft zuständigen Stelle erklärt, mit einer dritten Person eine Lebenspartnerschaft führen zu wollen.
Ebenso wird bestraft, wer mit einer dritten Person, die verheiratet ist oder eine Lebenspartnerschaft führt, die Ehe schließt oder gemäß § 1 Absatz 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes gegenüber der für die Begründung der Lebenspartnerschaft zuständigen Stelle erklärt, mit dieser dritten Person eine Lebenspartnerschaft führen zu wollen.

Hinweis: Diese Seite wird täglich automatisch aus der amtlichen XML-Publikation des Bundesamts für Justiz aktualisiert. Keine Rechtsberatung.

Verständlich erklärt

§ 172 StGB einfach erklärt

Kurz erklärt: § 172 StGB verbietet die Doppelehe und die doppelte Lebenspartnerschaft. Strafbar macht sich, wer bereits verheiratet ist oder eine Lebenspartnerschaft führt und eine weitere Ehe oder Lebenspartnerschaft eingeht. Ebenso strafbar ist, wer eine bereits gebundene Person heiratet oder mit ihr eine Lebenspartnerschaft begründet.

Voraussetzungen

  • Bestehende Bindung: Beim Täter oder beim dritten Partner besteht bereits eine Ehe oder Lebenspartnerschaft.
  • Tathandlung: Schließung einer weiteren Ehe oder Erklärung zur Begründung einer weiteren Lebenspartnerschaft.
  • Vorsatz: Der Täter kennt die bestehende Bindung.

Strafmaß

Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

Praxis

Die Vorschrift schützt die Einehe als rechtliche Ordnung. Sie erfasst beide Konstellationen: sowohl den bereits Gebundenen als auch den Partner, der sich mit einer gebundenen Person verbindet.

Häufige Fragen zu § 172 StGB

Macht sich auch der zweite Ehepartner strafbar?
Ja, § 172 StGB stellt auch denjenigen unter Strafe, der eine bereits verheiratete oder in Lebenspartnerschaft lebende Person heiratet, sofern er von der Bindung weiß.
Gilt die Vorschrift auch für Lebenspartnerschaften?
Ja, § 172 StGB erfasst ausdrücklich auch die doppelte Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz.
Ist die zweite Ehe wirksam?
Die zivilrechtliche Wirksamkeit richtet sich nach dem Familienrecht; § 172 StGB regelt nur die Strafbarkeit. Eine Doppelehe ist zivilrechtlich aufhebbar.

Änderungsprotokoll zu § 172 StGB

Seit Beginn unserer täglichen Überwachung wurde diese Vorschrift nicht geändert. Änderungen werden hier dauerhaft dokumentiert — auf Wunsch auch per E-Mail.