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Strafgesetzbuch · Besonderer Teil

§ 113 Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte

Stand: 17.07.2026 Quelle: gesetze-im-internet.de (amtlich) Täglich auf Änderungen geprüft

(1) Wer einem Amtsträger oder Soldaten der Bundeswehr, der zur Vollstreckung von Gesetzen, Rechtsverordnungen, Urteilen, Gerichtsbeschlüssen oder Verfügungen berufen ist, bei der Vornahme einer solchen Diensthandlung mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt Widerstand leistet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn

1.
der Täter oder ein anderer Beteiligter eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
2.
der Täter durch eine Gewalttätigkeit den Angegriffenen in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder
3.
die Tat mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich begangen wird.

(3) Die Tat ist nicht nach dieser Vorschrift strafbar, wenn die Diensthandlung nicht rechtmäßig ist. Dies gilt auch dann, wenn der Täter irrig annimmt, die Diensthandlung sei rechtmäßig.

(4) Nimmt der Täter bei Begehung der Tat irrig an, die Diensthandlung sei nicht rechtmäßig, und konnte er den Irrtum vermeiden, so kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder bei geringer Schuld von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen. Konnte der Täter den Irrtum nicht vermeiden und war ihm nach den ihm bekannten Umständen auch nicht zuzumuten, sich mit Rechtsbehelfen gegen die vermeintlich rechtswidrige Diensthandlung zu wehren, so ist die Tat nicht nach dieser Vorschrift strafbar; war ihm dies zuzumuten, so kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen.

Hinweis: Diese Seite wird täglich automatisch aus der amtlichen XML-Publikation des Bundesamts für Justiz aktualisiert. Keine Rechtsberatung.

Verständlich erklärt

§ 113 StGB einfach erklärt

Kurz erklärt: § 113 StGB schützt staatliche Vollstreckungshandlungen: Wer einem Amtsträger – vor allem Polizisten – bei der Vornahme einer Diensthandlung mit Gewalt oder Drohung mit Gewalt Widerstand leistet, macht sich strafbar. Seit 2017 ist der tätliche Angriff auf Vollstreckungsbeamte als eigener, schärferer Tatbestand ausgegliedert (§ 114 StGB).

Voraussetzungen

Erfasst ist der Widerstand gegen eine konkrete Vollstreckungshandlung – Festnahme, Durchsuchung, Platzverweis: Sich losreißen, sperren, wegstoßen. Passive Resistenz (bloßes Sitzenbleiben) genügt nicht. Wichtig ist § 113 Abs. 3 StGB: Ist die Diensthandlung rechtswidrig, ist der Widerstand nicht strafbar – bei einem unvermeidbaren Irrtum des Bürgers über die Rechtmäßigkeit entfällt die Schuld.

Strafmaß

Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe; in besonders schweren Fällen – mit Waffen, gefährlichen Werkzeugen oder gemeinschaftlich – sechs Monate bis fünf Jahre. Der Schutz gilt auch Rettungskräften und Feuerwehr (§ 115 StGB). Meist tritt der Widerstand neben weitere Delikte wie Körperverletzung und Beleidigung.

Häufige Fragen zu § 113 StGB

Welche Strafe droht bei Widerstand gegen die Polizei?
Bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe (§ 113 StGB); mit Waffen oder gemeinschaftlich sechs Monate bis fünf Jahre. Der tätliche Angriff auf Beamte – etwa Schläge oder Tritte – wird nach § 114 StGB mit mindestens drei Monaten noch schärfer bestraft.
Ist es strafbar, sich bei einer Festnahme loszureißen?
Ja, das aktive Losreißen und Sperren ist Widerstand mit Gewalt. Straflos ist nur rein passives Verhalten – schlaff hängen lassen, sitzen bleiben. Beschimpfungen sind kein Widerstand, aber als Beleidigung (§ 185 StGB) strafbar.
Darf ich mich gegen eine rechtswidrige Polizeimaßnahme wehren?
Nach § 113 Abs. 3 StGB ist Widerstand gegen eine nicht rechtmäßige Diensthandlung nicht strafbar. Vorsicht in der Praxis: Die Rechtmäßigkeit beurteilt sich nach der Lage im Einsatzmoment, und wer sich irrt, trägt das Risiko – der sicherere Weg ist, der Maßnahme zu folgen und sie nachträglich gerichtlich überprüfen zu lassen.

Änderungsprotokoll zu § 113 StGB

Seit Beginn unserer täglichen Überwachung wurde diese Vorschrift nicht geändert. Änderungen werden hier dauerhaft dokumentiert — auf Wunsch auch per E-Mail.