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Strafgesetzbuch · Allgemeiner Teil

§ 46b Hilfe zur Aufklärung oder Verhinderung von schweren Straftaten

Stand: 17.07.2026 Quelle: gesetze-im-internet.de (amtlich) Täglich auf Änderungen geprüft

(1) Wenn der Täter einer Straftat, die mit einer im Mindestmaß erhöhten Freiheitsstrafe oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht ist,

1.
durch freiwilliges Offenbaren seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, dass eine Tat nach § 100a Abs. 2 der Strafprozessordnung, die mit seiner Tat im Zusammenhang steht, aufgedeckt werden konnte, oder
2.
freiwillig sein Wissen so rechtzeitig einer Dienststelle offenbart, dass eine Tat nach § 100a Abs. 2 der Strafprozessordnung, die mit seiner Tat im Zusammenhang steht und von deren Planung er weiß, noch verhindert werden kann,
kann das Gericht die Strafe nach § 49 Abs. 1 mildern, wobei an die Stelle ausschließlich angedrohter lebenslanger Freiheitsstrafe eine Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren tritt. Für die Einordnung als Straftat, die mit einer im Mindestmaß erhöhten Freiheitsstrafe bedroht ist, werden nur Schärfungen für besonders schwere Fälle und keine Milderungen berücksichtigt. War der Täter an der Tat beteiligt, muss sich sein Beitrag zur Aufklärung nach Satz 1 Nr. 1 über den eigenen Tatbeitrag hinaus erstrecken. Anstelle einer Milderung kann das Gericht von Strafe absehen, wenn die Straftat ausschließlich mit zeitiger Freiheitsstrafe bedroht ist und der Täter keine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren verwirkt hat.

(2) Bei der Entscheidung nach Absatz 1 hat das Gericht insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die Art und den Umfang der offenbarten Tatsachen und deren Bedeutung für die Aufklärung oder Verhinderung der Tat, den Zeitpunkt der Offenbarung, das Ausmaß der Unterstützung der Strafverfolgungsbehörden durch den Täter und die Schwere der Tat, auf die sich seine Angaben beziehen, sowie
2.
das Verhältnis der in Nummer 1 genannten Umstände zur Schwere der Straftat und Schuld des Täters.

(3) Eine Milderung sowie das Absehen von Strafe nach Absatz 1 sind ausgeschlossen, wenn der Täter sein Wissen erst offenbart, nachdem die Eröffnung des Hauptverfahrens (§ 207 der Strafprozessordnung) gegen ihn beschlossen worden ist.

Hinweis: Diese Seite wird täglich automatisch aus der amtlichen XML-Publikation des Bundesamts für Justiz aktualisiert. Keine Rechtsberatung.

Verständlich erklärt

§ 46b StGB einfach erklärt

Kurz erklärt: Die sogenannte Kronzeugenregelung erlaubt es dem Gericht, die Strafe zu mildern oder von ihr abzusehen, wenn der Täter durch freiwilliges Offenbaren seines Wissens wesentlich zur Aufklärung oder Verhinderung einer schweren Straftat beiträgt.

Voraussetzungen

  • Schwere Anlasstat: Die eigene Tat muss mit einer im Mindestmaß erhöhten oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht sein.
  • Aufklärungs- oder Präventionsbeitrag: Der Täter muss freiwillig Wissen offenbaren, das zur Aufdeckung oder Verhinderung einer Katalogtat nach § 100a Abs. 2 der Strafprozessordnung wesentlich beiträgt.
  • Zusammenhang und Rechtzeitigkeit: Die aufgedeckte oder verhinderte Tat muss mit der eigenen Tat zusammenhängen; die Offenbarung muss rechtzeitig und vor Eröffnung des Hauptverfahrens erfolgen.

Bedeutung

Als Folge kann das Gericht die Strafe nach § 49 Abs. 1 mildern; bei ausschließlich angedrohter lebenslanger Freiheitsstrafe tritt an deren Stelle eine Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren. Ist die Tat nur mit zeitiger Freiheitsstrafe bedroht und hat der Täter keine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren verwirkt, kann das Gericht sogar ganz von Strafe absehen. War der Täter selbst an der Tat beteiligt, muss sein Aufklärungsbeitrag über den eigenen Tatbeitrag hinausgehen.

Praxis

Die Regelung soll Anreize schaffen, aus organisierten oder besonders gefährlichen Strukturen heraus mit den Ermittlungsbehörden zusammenzuarbeiten. Das Gericht wägt dabei Art, Umfang und Bedeutung der Angaben gegen die Schwere der eigenen Tat und die Schuld ab. Wer erst nach Eröffnung des Hauptverfahrens auspackt, kann die Milderung nicht mehr erlangen.

Häufige Fragen zu § 46b StGB

Was bringt eine Aussage nach der Kronzeugenregelung?
Wer freiwillig und rechtzeitig zur Aufklärung oder Verhinderung einer schweren Straftat beiträgt, kann eine nach § 49 Abs. 1 StGB gemilderte Strafe erhalten. Unter engen Voraussetzungen kann das Gericht sogar ganz von Strafe absehen.
Bis wann muss ich mein Wissen offenbaren?
Die Milderung oder das Absehen von Strafe ist ausgeschlossen, wenn das Wissen erst offenbart wird, nachdem die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen den Täter beschlossen wurde.
Reicht es, nur die eigene Tat zu gestehen?
Nein. War der Täter an der Tat beteiligt, muss sein Aufklärungsbeitrag über den eigenen Tatbeitrag hinausgehen und wesentlich zur Aufdeckung oder Verhinderung einer anderen Tat beitragen.

Änderungsprotokoll zu § 46b StGB

Seit Beginn unserer täglichen Überwachung wurde diese Vorschrift nicht geändert. Änderungen werden hier dauerhaft dokumentiert — auf Wunsch auch per E-Mail.