§ 126 Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten

§ 126 Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten

§ 126 Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten

(1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,

1.
einen der in § 125aSatz 2 Nr. 1 bis 4 bezeichneten Fälle des Landfriedensbruchs,
2.
eine Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung in den Fällen des § 177Absatz 4 bis 8 oder des § 178,
3.
einen Mord (§ 211), Totschlag (§ 212) oder Völkermord (§ 6des Völkerstrafgesetzbuches) oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 7des Völkerstrafgesetzbuches) oder ein Kriegsverbrechen (§§ 8, 9, 10, 11 oder 12 des Völkerstrafgesetzbuches),
4.
eine gefährliche Körperverletzung (§ 224) oder eine schwere Körperverletzung (§ 226),
5.
eine Straftat gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 232Absatz 3 Satz 2, des § 232aAbsatz 3, 4 oder 5, des § 232bAbsatz 3 oder 4, des § 233aAbsatz 3 oder 4, jeweils soweit es sich um Verbrechen handelt, der §§ 234, 234a, 239a oder 239b,
6.
einen Raub oder eine räuberische Erpressung (§§ 249bis 251 oder 255),
7.
ein gemeingefährliches Verbrechen in den Fällen der §§ 306bis 306c oder 307 Abs. 1 bis 3, des § 308Abs. 1 bis 3, des § 309Abs. 1 bis 4, der §§ 313, 314 oder 315 Abs. 3, des § 315bAbs. 3, des § 316aAbs. 1 oder 3, des § 316cAbs. 1 oder 3 oder des § 318Abs. 3 oder 4 oder
8.
ein gemeingefährliches Vergehen in den Fällen des § 309Abs. 6, des § 311Abs. 1, des § 316bAbs. 1, des § 317Abs. 1 oder des § 318Abs. 1

androht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, wider besseres Wissen vortäuscht, die Verwirklichung einer der in Absatz 1 genannten rechtswidrigen Taten stehe bevor.

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Hinweis:
Die hier veröffentlichte Fassung des Strafgesetzbuch (StGB) wurde zuletzt am 04. Februar 2024 vom Bundesministerium der Justiz (BMJ) abgerufen. Veröffentlichungen auf dieser Website erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

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