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Strafgesetzbuch · Besonderer Teil

§ 126 Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten

Stand: 17.07.2026 Quelle: gesetze-im-internet.de (amtlich) Täglich auf Änderungen geprüft

(1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,

1.
einen der in § 125a Satz 2 Nr. 1 bis 4 bezeichneten Fälle des Landfriedensbruchs,
2.
eine Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung in den Fällen des § 177 Absatz 4 bis 8 oder des § 178,
3.
einen Mord (§ 211), Totschlag (§ 212) oder Völkermord (§ 6 des Völkerstrafgesetzbuches) oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 7 des Völkerstrafgesetzbuches) oder ein Kriegsverbrechen (§§ 8, 9, 10, 11 oder 12 des Völkerstrafgesetzbuches),
4.
eine gefährliche Körperverletzung (§ 224) oder eine schwere Körperverletzung (§ 226),
5.
eine Straftat gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 232 Absatz 3 Satz 2, des § 232a Absatz 3, 4 oder 5, des § 232b Absatz 3 oder 4, des § 233a Absatz 3 oder 4, jeweils soweit es sich um Verbrechen handelt, der §§ 234 bis 234b, 239a oder 239b,
6.
einen Raub oder eine räuberische Erpressung (§§ 249 bis 251 oder 255),
7.
ein gemeingefährliches Verbrechen in den Fällen der §§ 306 bis 306c oder 307 Abs. 1 bis 3, des § 308 Absatz 1 bis 4, des § 309 Abs. 1 bis 4, der §§ 313, 314 oder 315 Abs. 3, des § 315b Abs. 3, des § 316a Abs. 1 oder 3, des § 316c Abs. 1 oder 3 oder des § 318 Abs. 3 oder 4 oder
8.
ein gemeingefährliches Vergehen in den Fällen des § 309 Abs. 6, des § 311 Abs. 1, des § 316b Abs. 1, des § 317 Abs. 1 oder des § 318 Abs. 1
androht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, wider besseres Wissen vortäuscht, die Verwirklichung einer der in Absatz 1 genannten rechtswidrigen Taten stehe bevor.

Hinweis: Diese Seite wird täglich automatisch aus der amtlichen XML-Publikation des Bundesamts für Justiz aktualisiert. Keine Rechtsberatung.

Verständlich erklärt

§ 126 StGB einfach erklärt

Kurz erklärt: Diese Vorschrift bestraft die Störung des öffentlichen Friedens durch die Androhung schwerer Straftaten. Erfasst wird auch, wer wahrheitswidrig vortäuscht, eine solche Tat stehe bevor.

Voraussetzungen

  • Katalogtat: Angedroht werden muss eine der im Gesetz aufgezählten schweren Taten, etwa Mord (§ 211 StGB), Totschlag (§ 212 StGB), schwere Körperverletzung, Raub oder gemeingefährliche Verbrechen.
  • Eignung zur Friedensstörung: Die Androhung muss in einer Weise erfolgen, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören.
  • Vortäuschen: Ebenso strafbar ist, wer wider besseres Wissen vortäuscht, die Verwirklichung einer solchen Tat stehe bevor.

Strafmaß

Die Tat wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Dasselbe Strafmaß gilt für das wahrheitswidrige Vortäuschen einer bevorstehenden Katalogtat. Nicht die Ausführung der Tat, sondern bereits deren Androhung oder Vortäuschung ist strafbar.

Praxis

Typische Fälle sind Bombendrohungen, angekündigte Amokläufe oder Anschlagsdrohungen, etwa per Telefon, E-Mail oder in sozialen Medien. Es kommt nicht darauf an, ob der Drohende die Tat wirklich vorhat; entscheidend ist die Eignung, in der Öffentlichkeit Beunruhigung auszulösen. Auch bewusst falsche Warnungen sind erfasst.

Häufige Fragen zu § 126 StGB

Ist eine Bombendrohung auch dann strafbar, wenn gar keine Bombe existiert?
Ja. Strafbar ist bereits das Androhen oder das wider besseres Wissen erfolgende Vortäuschen einer solchen Tat. Auf die tatsächliche Ausführbarkeit kommt es nicht an.
Welche Taten müssen angedroht werden?
Nur schwere Katalogtaten wie Mord, Totschlag, schwere Körperverletzung, Raub oder gemeingefährliche Verbrechen. Die Androhung leichterer Delikte fällt nicht unter diese Vorschrift.
Wie hoch ist die Strafe?
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, sowohl für die Androhung als auch für das wahrheitswidrige Vortäuschen einer bevorstehenden Tat.

Änderungsprotokoll zu § 126 StGB

Seit Beginn unserer täglichen Überwachung wurde diese Vorschrift nicht geändert. Änderungen werden hier dauerhaft dokumentiert — auf Wunsch auch per E-Mail.